Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 31.01.1969 – 2 StR 679/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2091 065 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 679/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Peter Herbert D ED , ohne festen Wohnsitz, geboren am ED 332 in 7 ip / Tem.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls im Rückfall

Der 2. Straflsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Januar 1969 gemäß § 349 Abs. 4 StPO be-

schlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in frankfurt am Main vom 27. August 1968 mit den Feststel-

lungen aufgehoben»

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

In den Gründen des angefochtenen Urteils wird zum Abschluß der Beweiswürdigung gesagt, daß der Angeklagte "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit des Diebstahls in drei Fällen überführt" sei (UA S. 7). Das wäre dann unschädlich, wenn das Landgericht damit allein auf die naturgegebene Unvollkommenheit menschlicher Erkenntnis hätte hinweisen wollen, die auch bei der sichersten Überzeugung von einem bestimmten Geschehen bestehen bleibt. Es ist indessen fraglich, ob das Urteil so zu verstehen ist. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer der Ansicht war, ein Sachverhalt könne schon dann als erwiesen angesehen werden, wenn er aus verschiedenen Gründen in hohem Maße wahrscheinlich sei. Diese Ansicht kann, wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 10, 208 dargelegt hat, nicht gebilligt werden (vgl.

auch Geier in Löwe-Rosenberg, 21. Aufl., Anm. 3 zu § 261 StPO).

Jede dem Angeklagten nachteilige Feststellung von Tatsachen

setzt vielmehr voraus, daß der Tatrichter von der Tatsache die jeden persönlichen Zweifel ausschließende Überzeugung erlangt hat; auch ein noch so hohes Maß von Wahrscheinlichkeit kann diese Überzeugung nicht ersetzen,

Kann sie der Tatrichter nicht erlangen, so muß er nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" entscheiden.

willms Meyer Henning Müller Baumgarten