Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1969
BGH Urteil vom 10.01.1969 – 5 StR 474/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR_474/68
©" BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Helmut T ED zu: u. geboren an EEE 1934 in rag,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
Rechtemittels. .
- Du
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 10.Januar 1969," äh der teilgenommen haben:
"2 Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt
als Vorsitzender,
. Buandesrichter .: Schmidt . -. ı: .. Buandesrichter. ..Siemer. .. -Bundesrichter _ Schmitt. :.- - Bundesrichter Dr.Börker
als.beisitzende "Richter..; -
.:Bundesanwalt Dr EB : : : ::
..@15 Vertreter der Bundesanwaltschaft,.
‚ Rechtsanwalt EEE =. "> -
„als Verteidiger,
Justizhauptsekretär PER
„al8 Urkundsbeanter, der Geschäftsstelle, -
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\ Die Revision des Angeklagten, gegen das Urteil,
des Landgerichts in Hamburg ‚vom 29. April 1968 . wird verworfen.
Der Beschwerdeführer ° irägt die Kosten dos
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. . Ihm. wird die nach dem 29,April 1968 erlittena
Untersuchungshaft,. soweit sie insgesamt ärei Monate: übersteigt, auf die Strafe angerechnet, -
:= Von Rethia:wcken =.
- 3 -
Gründe§
"Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.
Mit den Verfahrensrügen beanstandet die Revision ohne Erfolg, daß die Strafkammer zwei Anträge des Verteidigers auf Anhörung eines Sachverständigen und einen weiteren Antrag des Verteidigers auf Besichtigung des Tatortes zu Unrecht abgelehnt habe. Die Anträge waren keine Beweisamträge, sondern bloße Beweisermittlungsamträge, die der Tatrichter überhaupt nicht zu bescheiden braucht; denn die Tatsachen, die durch die beantragten Beweiserhebungen bewiesen werden ‚sollten, waren in keinem der Anträge mit ausreichender Bestimmtheit bezeichnet worden.
Die .Strafkammer hat dadurch, daß sie es unterlassen hat, die von der Revision vermißten Beweise zu erheben, auch nicht die dem Tatrichter gemäß § 244 Abs.2 StGB auch ohne Antrag obliegende Wahrheitserforschungspflicht verletzt. Die Strafkammer konnte auf Grund eigener Sachkunde entscheiden, ob es möglich ‘ist, daß einem stark angetrunkenen, 65 Jahre alten Mann wie 'Iustholler blitzschnell ein Arm nach hinten bis zum Kragenansatz hochgerissen wird, ohne daß er dabei hinfällt. Ein Sachverständiger brauchte hierzu nicht gehört zu werden. Die Strafkammer ist ferner auf Grund der von ihr als glaubhaft angesehenen Äußerungen der Zeugen Polizeimeister Hi» und SB zu der Überzeugung gelangt, das ICEEEED dei seiner Vernehmung auf der PoliZeiwache nach der Tat durchaus in der lage:.war, den Tathergang im einzelnen zu schildern (5.11:UA), und:daß He una SEE von denjenigen Stellen von denen sie das Lokal "Arnold" beobachteten, die'’von ihnen bekundeten Vorgänge.in.:der:Imbißstube '"Ammold" einwandfrei feststellen konnten (S.13 UA). Bei dieser Sachlage brauchte es sich der Strafkdumer nicht aufzudrängen, von Amts wegen weitere Beweise (Anhörung des Sachverständigen; Ortsbesichtigu über die Aussagefähigkeit IWW: und die Beobachtungs-
möglichkeiten der Zeugen Tip un: SEEEEEED zu erheben.
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Die Sachrüge ist gleichfalls ohne Erfolg. Das braucht nur in folgenden Punkten näher erörtert zu werden: Der festgestellte äußere Sachverhalt ergibt ohne weiteres, daß der Angeklagte Gewalt angewendet hat, um einen erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Wegnahme des Geldes auszuschließen. Die Strafkammer hat auch mildernde Umstände im Sinne des § 250 Abs.2 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Die Urteilsdarlegungen zu der genannten Vorschrift können zwar für sich gesehen den Eindruck erwecken, als ob die Strafkammer bei der Entscheidung über das Vorliegen mildernder Umstände nur die dort angeführten straferschwerenden Umstände berücksichtigt, dagegen die an anderen Urteilsstellen, insbesondere bei den Darlegungen zu § 20a StGB und zur Bemessung der Strafe mitgeteilten strafmildernden Umstände, rechtsirrigerweise nicht beachtet hätte. Das trifft aber in Wahrheit nicht zu. Das Urteil sagt bei den Darlegungen zu § 250 Abs.?2 StGB ausdrücklich, es seien mildernde Umstände weder in der Person des Angeklagten noch von der Tat her gegeben. Das beweist zur Überzeugung des Senats, daß die Strafkammer die an anderen Urteilsstellen erwähnten strafmildernden Umstände, die gerade teils die Person des Angeklagten, teils die Ausführung und Folgen der Tat betreffen, auch bei ihrer Entscheidung nach § 250 Abs.2 StGB berücksichtigt hat.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker