Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969
BGH Beschluss vom 10.01.1969 – 4 StR 504/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2154 071 BUNDESGERICHTSHOF
u StR_504/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Theodor ı ED zu: Sem EEE, zeboren arı EEE 1914 ir ru
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 10. Januar 1969 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 4. Juni 1968
1. im Schuldausspruch dahin ‚geändert, .daß die Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind wegfällt,
2. im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Das lLandgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit nit fortgesetzter Blutschande und fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
Die Strafverfolgung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kind ist verjährt. Die leibliche Tochter des Angeklagten, mit der er nach den Feststellungen von ihrem elften Lebensjahr an Unzucht getrieben, nachdem sie vierzehn Jahre alt geworden war, auch häufig geschlechtlich verkehrt hat, hatte am 12. September 1955 ihr vierzehntes Lebensjahr vollendet. Die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten ist am 18. April 1967 geschehen. An diesem Tage ist die Tochter des Angeklagten vom Richter vernommen worden. Zu dieser Zeit war jedoch die Strafverfolgung wegen der bis zum 12. September 1955 begangenen fortgesetzten Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bereits verjährt (§ 67 Abs. 1 StGB). Insoweit muß die Verurteilung also aufgehoben werden. Der Schuldspruch wegen Unzucht mit einem Kind ist bei der Strafzumessung ins Gewicht gefallen. Daher ist auch der Strafausspruch aufzuheben.
Im übrigen kann die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag dargelegten Gründen keinen Erfolg haben.
Rotberg Mayr Sanders Spiegel Hürxthal