Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1969

BGH Beschluss vom 08.01.1969 – 4 StR 534/68

4. Strafsenat

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2134 076 BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 534/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Schmiedegesellen Reinhold 1 EEE aus gg; geboren am EEE 1955 in ru,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in der Sitzung vom 8. Januar 1969 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Juli 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls "im Rückfall" verurteilt, ohne daß es die Rückfallvoraussetzungen ausreichend festgestellt hat. Es fehlt zumindest die Angabe der Tatzeit der letzten

Vortat. Da auch der Senat die für die Anwendung des

§ 244 Abs. 1 StGB notwendigen Zeitangaben dem Urteil nicht entnehmen kann, muß es im Strafausspruch aufgehoben werden.

Rotberg Mayr Sanders

Spiegel Hürxthal