Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 20.12.1968 – 4 StR 552/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 077 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 552/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Heizer Peter S EEE aus CD, geboren arı ED '935 in SEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls u.a.
nA
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 20. Dezember 1968 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 2. August 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit nit Fahren ohne Fahrerlaubnis im Fall ID verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen schweren Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei sowie wegen Ausweismißbrauchs zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Die Verurteilung wegen Ausweismißbrauchs ist nicht angefochten. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, zum Teil begründet.
In der Nacht vom 6. Februar 1968 wurde aus der Werkstatt der Firma I ir CO ein Personenkraftwagen gestohlen. Der Täter war mittels Einsteigens und Einbruchs in die Werkstatt gelangt. Um den Wagen hinausfahren zu können, mußte er das elektrisch betriebene Tor mit einer im Büro auf einem Schreibtisch stehenden Schaltanlage Öffnen, nachdem er einen an der Wand hinter einem Schrank angebrachten Unterbrecher eingeschaltet hatte. Die Koppelung von Schalter und Unterbrecher war für einen mit den Verhältnissen nicht Vertrauten nicht ohne weiteres erkennbar. In der darauffolgenden Nacht stellte eine Polizeistreife in Neheim-Hüsten den Angeklagten mit dem gestohlenen Wagen. Er behauptet, das Fahrzeug am Nachmittag des 7. Februar 1968 von einem Zechenparkplatz weggenommen zu haben, wo es mit offener Tür und im Schloß steckendem Zündungsschlüssel gestanden sei. Das Landgericht hält diese Behauptung für unwahr und ist überzeugt, daß der Angeklagte in die Werkstatt IWW eingebrochen ist und den Wagen dort gestohlen hat. Die Ausführungen, mit denen es seine Überzeugung begründet, sind jedoch nicht rechtlich bedenkenfrei.
Das Landgericht meint, für den technisch begabten Angeklagten sei es nicht schwer gewesen, die technischen Zusamenhänge der Schaltanlage des elektrischen Toröffners in der Werkstatt zu erkennen, da er bei der Ausübung seines Berufes als Autoschlosser Gelegenheit gehabt habe, solche häufig vorkommenden Anlagen kennen zu lernen. Aus der Schilderung des beruflichen Werdeganges des Angeklagten am Anfang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch nicht, daß der Angeklagte schon als Autoschlosser gearbeitet hat. Er hat den Beruf eines Maschinenschlossers erlernt und ist als Schlosser, Automateneinrichter, Kesselbauer und als Radiotechniker tätig gewesen. Davon abgesehen, kann auch von einem gelernten Autoschlosser nicht ohne
weiteres erwartet werden, daß er den hinter einem Schrank verborgenen Unterbrecher als zur Schaltanlage gehörig erkennt, wenn er mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut ist.
Der erörterte Mangel der Beweiswürdigung würde allerdings den Bestand des Urteils möglicherweise nicht gefährden, wenn diese nicht auch noch in anderer Hinsicht zu Bedenken Anlaß böte. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er habe den unverschlossenen Wagen von einem Parkplatz entwendet, für "in hohem Maße unglaubhaft"; denn daß ein anderer Dieb das Fahrzeug mit dem "Diebesgut" (Schlüsseln, einem Kugelschreiber und einem Feuerzeug) sowie dem Einbruchswerkzeug (Stemmeisen, Schraubenzieher und Handschuhe) auf dem Parkplatz hätte stehen lassen, wäre allenfalls nur zu erklären, wenn sich dieser Dieb auf der Flucht vor dem Eigentümer oder der Polizei befunden hätte. Es kommt indessen durchaus nicht selten vor, daß Kraftfahrzeugdiebe die gestohlenen Fahrzeuge, wenn sie kein Interesse mehr an ihnen haben, auf Parkplätzen stehen lassen. Das "Diebesgut" und das Werkzeug war nicht sehr wertvoll. Daher spräche der Umstand, daß es im Wagen zurückgelassen worden ist, nicht entscheidend gegen eine solche Möglichkeit. Auch könnte der Dieb den Wagen nur vorübergehend abgestellt haben um ihn später wieder zu benutzen. Alle diese nicht fernliegenden Möglichkeiten hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht erkennbar in Betracht gezogen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls in Fall Ill kann hiernach nicht bestehen bleiben. Sollte in der neuen Verhandlung die Einlassung des Angeklagten nicht widerlegt werden und nicht ausgeschlossen werden können, daß der Dieb den Gewahrsam an dem Fahrzeug bereits endgültig aufgegeben hatte, bevor es der Angeklagte
wegnahm, so kommt es dafür, ob der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls oder wegen Unterschlagung zu verurteilen ist, auf seine Vorstellung vom Sachverhalt an.
Im übrigen ist die Revision unbegründet. Das Tandgericht hat auf Grund der Beschreibung der Zeugin Sag keinen Zweifel gehabt, daß die in dem gestohlenen Wagen gefundene neue Mohairdecke aus dem Diebstahl bei der Firma TB stamnte. Hieraus ergibt sich, daß der Diebstahl vor 2.30 Uhr ausgeführt worden sein muß, auch wenn der genaue Zeitpunkt der Tat anderweit nicht feststellbar gewesen sein sollte. Die Tatsache, daß die Decke dem Angeklagten zur Nachtzeit angeboten worden ist (wenn er sie nicht selbst gestohlen hat), hat das Landgericht rechtlich zutreffend als einen den Verdacht der Hehlerei begründenden Umstand im Sinne des § 259 StGB gewertet.
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