Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 03.12.1968 – 2 StR 356/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LK BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 356/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Aushilfskellner Horst Kl ,‚ seboren am
> 1938 in SEE , ohne festen Wohnsitz,
zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Zuhälterei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. November 1967 wit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Hehlerei im Rückfall in zwei Fällen verurteilt ‘ worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Zuhälterei und Körperverletzung richtet. Dagegen kann die Verurteilung wegen Hehlerei (in zwei Fällen) keinen Bestand haben.
Tg
Der Angeklagte kann nach den Feststellungen den objektiven Tatbestand des § 259 StGB nur dadurch erfüllt haben, daß er entweder die Radiogeräte angekauft oder bei ihrem Absatz an Dritte mitgewirkt hat. Beide Alternativen setzen voraus, daß der Angeklagte im Einvernehmen mit dem Vortäter handelte. Darüber kann jedoch dem Urteil nichts entnommen werden: Weder ist festgestellt, daß der Angeklagte die Geräte vom Vortäter in dessen Einverständnis zu eigener Verfügungsgewalt erworben und sie nicht etwa selbst gestohlen hat, noch ist dargelegt, daß er die Verhandlungen über die Veräußerung der Geräte nit Zustimmung des Vortäters geführt hat.
Da es hiernach an den für eine Verurteilung wegen Hehlerei notwendigen Feststellungen fehlt, war das Urteil insoweit aufzuheben.
Hinsichtlich der Ausführungen zur inneren Tatseite wird auf RGSt 55, 204 hingewiesen.
Baldus willms Kirchhof
Müller Baumgarten
Ta