Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 22.11.1968 – 4 StR 309/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2130 099 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Glasermeister willi N GEED ..: CE, dort geboren am ii 94 >,

Nebenklägerin: Frau Irene Rem, TEE, zugleich als gesetzliche Vertreterin ihrer minderjährigen Tochter

Ina Ru,

wegen fahrlässiger Tötung

ni

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-

zung vom 22. November 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender, Börtzler

Mayr

Dr. Sanders

Hürxthal

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Landgerichtsraet WB bei der Verkündung des Urteils

Rechtsanwalt Rechtsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Dr- @ aus EB 215 Verteidiger, Dr. ED zus ED 215 Vertreter

der Nebenklägerin,

Justizangestellter >

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 14. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Die Strafkammer hat festgestellt:

Der Angeklagte fuhr am 2. Juli 1967 gegen 19.45 Uhr noch bei Tageslicht in Tailfingen auf der 9 m breiten übersichtlichen Hechinger Straße, in deren Mitte eine unterbrochene Leitlinie verläuft, mit seinem Personenkraftwagen, einen Opel-Rekord, von Onstmettingen mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h in Richtung Ortsmitte. Etwa 25 m hinter der Ortstafel kam er auf die linke Fahrbahnseite und stieß dort frontal mit einem entgegenkommenden Personenkraftwagen, einem Opel-Admiral, zusammen. Bei dem Unfall wurden der Fahrer dieses Wagens, RE, und sein Mitfahrer sowie der Mitfahrer des Angeklagten, Bg@, tödlich verletzt. Der Angeklagte erlitt so schwere Verletzungen, daß er sich an den Unfall nicht mehr erinnern kann.

Die Strafkammer hält es wegen leichter Beschädigungen am rechten Ende der hinteren Stoßstange und wegen zweier sehr kleiner roter Farbflecke am rechten hinteren Kotflügel des Wagens des Angeklagten für möglich, daß ein nachfolgendes Fahrzeug, ein roter Personenkraftwagen, auf den Wagen des Angeklagten aufgefahren ist; dadurch könne dieser nach rechts gedreht und der Angeklagte veranlaßt worden sein, zu heftig gegenzusteuern, so daß er auf die lin- ‚ke Fahrbahnhälfte gekommen sei. Die Strafkammer ist der Ansicht, daß ihm dies - objektiv falsche -— Verhalten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, da die Gefahrenlage für ihn unverschuldet und überraschend eingetreten sei. Sie hat ihn deshalb nicht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, sondern nur eine - für den Unfall nicht ursächliche - Übertretung der 88 36 StVZO und 7 StVO in Verbindung mit § 21 StVG festgestellt und deswegen eine Geldstrafe von 300 DM ersatzweise 10 Tage Haft ausgesprochen. Auch eine Übertretung des § 9 Abs. 4 Nr. 1 StVO hat die Strafkammer

nicht als erwiesen angesehen; es sei nicht auszuschließen, daß der nachfolgende Wagen noch außerhalb der geschlossenen Ortschaft gegen den Wagen des Angeklagten gestoßen sei und dieser deshalb seine Geschwindigkeit in einer Art "Fluchtreaktion" beschleunigt habe.

II. Die Revision der Nebenklägerin wendet sich ge- + gen die Nichtverurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Ihr kann der Erfolg nicht versagt werden.

1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht greift durch. Nach den Feststellungen der Strafkammer (UA 7) war die hintere Stoßstange am Wagen des Angeklagten rechts leicht nach vorn verbogen und wies außerdem einen etwa 15 bis 20 cm langen Kratzer auf; ferner waren am rechten hinteren Kotflügel zwei sehr kleine rote Parbauftragungen erkennbar.

Zwar ist der von der Revision behauptete Beweisamtrag des Vertreters der Nebenklägerin auf Einholung des Gutachtens eines chemischen Sachverständigen zum Beweise dafür, daß diese roten Farbauftragungen nicht von dem Lack eines Personenkraftwagens herrühren konnten, ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt. Angesichts der Unwahrscheinlichkeit des von der Strafkammer als möglich angenommenen Unfallverlaufs (UA 7:"eime zunächst recht konstruiert wirkende Möglichkeit"; UA 11: "geht man von diesen unwahrscheinlichen, aber nicht sicher widerlegten Sachverhalt aus"), mußte sich ihr jedoch die Notwendigkeit aufdrär gen, alle zur Klärung des Sachverhalts zur Verfügung stehe: den Beweismittel auszuschöpfen. Darauf weist die Revision zutreffend hin. Die Strafkammer durfte nicht ohne weiteres

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devon ausgehen, daß die beiden sehrkleinen roten Farbflecke von dem Iack eines von hinten aufgefahrenen Wagens stammten, sondern sie mußte sich mit Hilfe eines chemischen Sachverständigen vergewissern, ob es sich um Autolackflecke oder andere Flecke handelte. Sie mußte ferner - auch das hebt die Revision mit Recht hervor - genau feststellen, an welcher Stelle des hinteren rechten Kotflügels sich die Farbflecke befanden; das war wesentlich, um die Frage eines möglichen Anstoßes zu klären. Zu dieser weiteren Aufklärung war die Strafkammer um so mehr gedrängt, als die Beschädigungen an der rechten hinteren Stoßstange des Wagens des Angeklagten so geringfügig waren, daß sie aus ihnen nicht ohne nähere Erwägungen auf ein stärkeres Anfahren mit der von ihr angenommenen Wirkung schließen durfte, wie bei der Erörterung der Sachrüge noch näher ausgeführt wird.

2. Auf die weiteren Verfahrensrügen braucht der Senat nicht näher einzugehen. Es sei hierzu nur kurz folgendes bemerkt.

a) Lichtbilder und Skizzen dürfen vom Gericht als Hilfsmittel benutzt werden (BGHSt 18, 51, 53).

d) Den Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung eines weiteren Bachverständigen (Obergutachters) hat die Strafkanmmer in den Urteilsgründen mit nicht zu beanstandenden Erwägungen abgelehnt. Dabei kann offen ‚bleiben, ob ihre Begründung zutrifft, der Antrag sei "nicht hinreichend bestimmt" gewesen. Die Strafkammer, die sich eingehend mit den Ausführungen der beiden von ihr gehörten Sachverständigen auseinandergesetzt hat, durfte sich nach deren Vernehmung die zur Beurteilung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde selbst zutrauen; sie hat das in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt.

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c) Zur Feststellung der Reaktionszeiten der an dem Unfall beteiligten Fahrer (von denen der eine überdies nicht mehr lebte), war die Strafkammer keinesfalls gedrängt. Es ist unmöglich, die Reaktionszeit eines Fahrers für eine bestimmte einmalige Verkehrslage nachträg-

lich festzustellen. +

3. Die Sachrüge gibt zu folgenden Hinweisen Anlaß:

Wenn die Strafkammer einen von ihr selbst als unwahrscheinlich bezeichneten Unfallverlauf als möglich annahm, mußte sie sich vor allem damit auseinandersetzen, ob die von ihr festgestellten leichten Beschädigungen am rechten Ende der hinteren Stoßstange und die beiden sehr kleinen roten Farbflecken am rechten hinteren Kotflügel des Wagens des Angeklagten überhaupt mit einem Anfahren vereinbar waren, das so starke Wirkungen hatte, wie sie die Strafkammer als möglich annimmt. Eine leichte Berührung des Wagens durch einen anderen unter den von der Strafkammer angenommenen Umständen ist im allgemeinen nich geeignet, einen Wagen so erheblich aus der Bahn zu werfen, wie die Strafkammer glaubt. Zudem ergibt das Urteil nicht, daß der Kratzer am rechten Ende der hinteren Stoßstange des Wagens des Angeklagten überhaupt ein neuer Kratzer war der durch ein Anstoßen des nachfolgenden Wagens hervorgeru fen sein konnte. Die Strafkammer hat auch nicht erörtert, ob ein nachfolgendes Fahrzeug, das den Wagen des Angeklagten am rechten Ende der hinteren Stoßstange berührt hatte, dann noch so fahren konnte, daß es die beiden sehr kleinen Farbtupfen an rechten hinteren Kotflügel des Wagens des Angeklagten verursachte, ohne weitere Spuren, etwa eine Delle, zurückzulassen. Es hätte zu diesen Punkten näherer Feststellungen bedurft. Die bisherigen Feststellungen tragen die von der Strafkammer angenommenen Folgerungen nich!

Schließlich ist die Strafkammer (UA 7) ohne weiteres davon ausgegangen, daß ein rechts hinten angefahrenes Fahrzeug durch den Anstoß nach rechts abgedrängt werde. Ein solcher Anstoß bewirkt jedoch in der Regel eine Drehung nach links. Wenn die Strafkammer eine Stellung der beiden Wagen zueinander annahm, die bei einem Anstoß hinten rechts eine Drehung des angestoßenen Fahrzeugs nach rechts zur Folge hatte, so hätte sie das näher darlegen und erörtern müssen, ob sich die Beschädigungen am Wagen des Angeklagten damit vereinbaren ließen.

Rotberg Börtzler Mayr Sanders Hürxthal