Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 19.11.1968 – 5 StR 622/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_622/68
"BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Hans I EEE ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am ED 1927 :n ren.
zur Zeit in Untersuchungstkaft,
wegen Raubes u.a.
- 2 -
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
Sitzung vom 19.November 1968, an der teilgenomuen
Senatspräsident Frof.Dr.Sarssed*t als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter ' Eerrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltscshaft,
Rechtsanweltee zus EENED
als Verteidiger,
Justizhauptsekretä” >
"als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover von 8. Juli 1968 samt den Feststellungen im Strafausspruch wegen gemelinschaftlichen Hausfriedensbruchs und im Gesamtstref-
. ausspruch einschließlich der Nebenstrafe „aus § 32 StGB aufgehoben.
Im übrigen wirä die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache
an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden
hat.
— Von Rechts wegen -
in Ser
haben:
Gründe Die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes als
gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu "4 1/2" Jahren - richtig vier Jahren und sechs Monaten (vgl. RGSt 31,106) - Zuchthaus ist nicht zu beanstanden. Hierzu macht auch die Revision über die allgemeine Sackrüse hinaus keine ergänzenden Einzelausführungen., Mit Recht hat dıe Strafkammer den Beschwerdefükrer auch des Hausfriedensbruchs nach § 123 Abs.2 StGB für schuldig befuuden. Lie Revision beanstandet aber zutreffend, daß die Strafkammer den Angeklagten insoweit ehenfalls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecker zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt hat.
Nach der Rechtsprechung müssen die Verurteilungen, die als förnliche Voraussetzungen nach § 20a Abs.1 StGB herangezogen werien, "symptomatische" Taisn enthalten (vgl. BGHSt 21,263). Das wird durch die Urteilsgründe in bezug auf den Hausfriedensbhruch nicht ausreichend dargelegt.
Die Strafkrwmer betont selbst, daß der Angeklagte bisher noch nicht wegen Eausfriedensbruches bestraft worden ist. "Doch ist er bereits" -— so heißt es auf UA 5.17 - "nach schweren, und zwar Einbruchsdiebstählen in Erscheinung getreten, die die Merkmale des Hausfriedensbruchs mitenthalten. Auch diese Taten sind ein Ausfluß des auf seiner Willensschwäche beruhenden inneren Hanges des Angeklagten, sich bei bietender Gelegenheit auf Kosten anderer äuzchzuschlagen" .
Nun geht zwar der Hausfriedensbruch im Einbruchsdiebstahl auf, der - was keiner Ausführung bedarf — des Verrgen und Bigentus des Opfars peeirträchtig* und auf dessen Kosten geschieht. Tas läßt sich aber nicht für jeden Hausfriedensbruch sagen. Jedenfalls ist im verliegenden Falle, in der gegen den Angeklagten nur der
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Nachweis erbracht werden konnte, er habe in einer fremden, nicht verschlossenen Garterlaube genächtigt, nicht erkennbar, inwiefern das "auf Kosten anderer" geschehen ist.
Da die Strafkammer auch nicht einen ganz allgemein gearteten Hang zum Verbrechen annimmt, was auch nur unter besonderen Voraussetzungen möglich ist (vgl. BGHSt 16,296), kann die auf Grund des § 20a StGB verhängte Strafe von einem Jahr Zuchthaus für den Hausfriedensbruch nicht bestehen bleiben.
Damit verliert auch die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Ebenfalls neu zu entscheiden ist über die Nebenstrafe aus
§ 32 StGB, da auch sie neben der Gesamtstrafe zu erkennen ist,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Pörker Herrmann