Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 19.11.1968 – 1 StR 488/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 488/68 BESCHLUSS
A414
in der Strafsache
gegen
den Arbeit ustin W aus Bayern, geboren zu BE 19°; in S ‚ zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall
Äh
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. November 1968 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4, Abs. 2 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Justin
We wiräa das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. April 1968, soweit
es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Gründe§
Die Sachbeschwerde hat insofern Erfolg, als der Angeklagte unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu "insgesamt" 6 Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist. Die hierin liegende Gesamtstrafenbildung leidet daran, daß
das Urteil lediglich die früher verhängte Gesamtstrafe
von 4 Jahren Zuchthaus einbezieht, die zugrundeliegenden Einzelstrafen aber nicht mitteilt (UA S. 12, 28). Danach bestehen Zweifel, ob die Strafkammer den Grundsatz beachtet hat, daß im Rahmen des § 79 StGB nur die nach. Auf-
lösung der Gesamtstrafe fortbestehenden Einzelstrafen
N
(vgl. BGHSt 12, 99) einbezogen werden konnten. Dieser Mangel muß zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen führen.
Im übrigen läßt die Nachprüfung des Urteils an Hand der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision ist daher insoweit zu verwerfen.
Hübner Loesdau Pikart
Pfeiffer Zipfel