Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 19.11.1968 – 1 StR 372/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
71 BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 372/68 BESCHLUSS nam,
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Friedrich B EEE zu: GEB , zeboren on EEE | 925 in za,
- Sachbezeichnung: Br u.a. -
wegen fortgesetzter Organuntreue u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß
§ 349 Abs. 2, 4 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. November 1968 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Passau vom 26. April 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Deggendorf zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Behauptung der Revision, am 25. April 1968 sei zeitweise nicht öffentlich verhandelt worden, ist durch die Bekundung des Vorsitzenden und des Protokollführers widerlegt. Auch dis: sachlichrechtlicher Fehler liegt nicht vor, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe wegen Vergehens gegen § 81 a GmbHG verurteilt worden ist.
Dagegen kann der Schuldspruch wegen Unterschlagung (II 2 der Urteilsgründe) nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hat derAngeklagte die Waren der GmbH zugeeignet, nicht sich selbst, wie § 246 StGB voraussetzt. Er hat nicht im eigenen Namen oder - nach den
Feststellungen über seine Beteiligung an der GmbH
(UA S. 5, 6) - in erheblichem eigenen Interesse darüber verfügt (vgl. BGHSt 4, 236, 238, 239; RGSt 67, 266).
Zu Unrecht hat die Strafkamnmer diese Umstände offenbar für unerheblich gehalten (vgl. UA S. 18).
Ob auch in diesem Fall ein Vergehen gegen § 81 a GmbHG vorliegt (Begründung einer Schadensersatzpflicht der GmbH, die den Vorteil aus der Zueignung der Waren übersteigt?), wird der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben.
Hübner LJoesdau Pikart
Pfeiffer Zipfel