Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 15.11.1968 – 4 StR 488/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 078 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 488/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Johann S OD :u: >uD-FD, geboren an ll 1925 in Touw.
wegen Beleidigung
i No i
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 15. November 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 18. März 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Zur neuen Straffestsetzung wird die Sache an das für den Wohnsitz des Angeklagten zuständige Schöffengericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision befinden wird.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf den Strafausspruch. beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte das Verhalten des früheren Mitangeklagten Schw gegen Frau Schggge weder gebilligt, noch sich zunutze gemacht, sondern versucht hat, auf Sc "zünstig einzuwirken". Zur Strafzumessung führt das Landgericht aus: Erschwerend sei, daß sich der Angeklagte als Hausherr nicht anders verhalten habe. Er habe die Tat in seiner Wohnung nicht zulassen dürfen, sei vielmehr verpflichtet gewesen, auf Sc
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einzuwirken, dem er an Körperkraft nicht unterlegen sei. Soll darin kein Widerspruch zur Feststellung liegen, der Angeklagte habe auf Sc einzuwirken versucht, so kann diese Strafzumessungserwägung nur so aufgefaßt werden,
daß der Angeklagte nach Ansicht des Landgerichts mehr hätte tun müssen, als bloß mit Worten auf Sch "einzuwirken"; daß er etwa Sc nit Hilfe der freigesprochenen beiden Mitangeklagten mit Gewalt aus seiner Wohnung hätte entfernen müssen. Gegen diesen Strafzumessungsgrund ist an sich rechtlich nichts einzuwenden; es fehlen jedoch nähere Ausführungen darüber, ob es dem Angeklagten auch möglich und zumutbar war, gegen Sc wirksamer einzuschreiten. Dies hat das lLandgericht nicht erkennbar geprüft. Der Umstand, daß der Angeklagte dem Sci körperlich nicht unterlegen war, besagt angesichts der in dem Verhalten gegenüber der Frau SchB zu Tage getretenen besonderen Brutalität des Sc für sich allein nichts Über die Größe der Gefahr, der er sich ausgesetzt hätte, wenn er ScB zewaltsam aus seiner Wohnung zu entfernen oder sonst die Tat zu verhindern versucht hätte, zumal da bisher nicht feststeht, daß ihm die beiden anderen Männer dabei geholfen hätten.
Gemäß § 354 Abs. 3 StPO verweist der Senat die Sache an das Schöffengericht.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Hürxthal