Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 12.11.1968 – 5 StR 539/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Margarete M EB zetorene Le aus TE, geboren am EEE 935 ir ze,
wegen gemeinschaftlichen Betruges
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 12.November 1968 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten Margarete Mm wird das Urteil des Landgerichts in Berlin von 29.März 1968, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Strafkammer desselben Gerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
1. In den Sitzungen am 25. und 27.März 1968 sind die Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen zeklreicher Zeugen verlesen worden. Die Strafkammer hätte dies, wie die Revision mit Recht rügt, in der Hauptverhandlung beschließen und dabei den gesetzlichen Grund angeben müssen (§ 251 Abs.4 Satz 1 und 2 StPO). Beides ist nicht geschehen. In.der Sitzung am 25.März 1968 ist laut Niederschrift (BdA.IX B1.28 Rücks.d.A.) nur "der Beschluß der Strafkammer über die Anordnung der richterlichen Vernehmungen der in Westdeutschland wohnenden Zeugen,
Band V Blatt 35 der Akten" verlesen worden. Sogleich danach wurde "festgestellt, daß die Gründe fortbestehen". Diese Feststellung ist ersichtlich vom Vorsitzenden allein ausgesprochen worden und ersetzt nicht den Beschluß des Gerichts. Vor allem werden die Gründe, die als fortbestehend angesehen worden sind, nicht dem 8 251 Abs.1
Nr.3 StPO gerecht. Nach dieser Bestimmung genügt richt,
daß den Zeugen wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden kann, in der Hauptverhandlung zu erscheinen; vielmehr muß dabei auch die Bedeutung ihrer Aussagen berücksichtigt werden. Daß dies geschehen sei, läßt sich der erwähnten Feststellung nicht entnehmen. Denn der Beschluß vom
9.April 1965, durch den die richterliche Vernehmung der Zeugen nach § 223 Abs.2 StPO angeordnet worden war
(Bd.V B1.35 d.A.), erwähnt mur die große Entfernung, nicht die Bedeutung der Aussagen.
Auf dem Verstoß kann das Urteil zunächst in den Fällen KEmp, Tem Ste, vogp, : GENE, Hai, Ha una SCH verunen. Es 1äßt sich aber auch nicht mit Sicherheit ausschließen, daß die verlesenen Aussagen dieser Zeugen die Glaubwürdigkeit der beiden Geschädigten Re und Roghhpunterstützt haben, die in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen worden sind. Auch in diesen beiden Fällen kann daher der Schuldspruch durch die Verlesung jener Aussagen beeinflußt worden sein,
2. Die Revision bemängelt ferner in zutreffender Weise, daß das Landgericht den Hilfs-Beweisamtrag Nr.I 3 b, das Urteil Top gegen i RK Landgerichts München zu verlesen, nicht beschieden hat. Auch darauf beruht möglicherweise die Verurteilung der Beschwerdeführerin.
3. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden braucht der Senat nicht einzugehen. Er weist jedoch für die neue Verhandlung auf folgendes hin:
a) Es ist nicht zulässig, der Angeklagten anheimzustellen, während eines Teils der Hauptverhandlung gegen sie den Sitzungssaal zu verlassen.
b) Beweisamträge, die sich erkennbar gegen die Glaub-- würdigkeit eines Zeugen richten, dürfen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Beweisbehauptung sei für die Entscheidung unter anderem deshalb ohne Bedeutung, weil derselbe Zeuge (nämlich Ka) bestimmte Dinge glaubhaft ausgesagt habe, vgl. Abschnitt VII der Urteilsgründe zu den Anträgen Nr.I 4 (UA S.67 oben), Nr.I 5 (UA $S.58) und Nr.IV (UA S.72).
Sarstedt Schmidt Schmitt Dr.Börker Herrmann