Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 25.10.1968 – 4 StR 274/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2130 069
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 274/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Jose ID - . ED aus ID. “reis HE, sehoren am ED 1946 in VW Spanien,
wegen Entführung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte (REED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. De-
zember 1967 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung einer Frau wider ihren Willen (§ 136 StGB) zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Das Jugendamt des Landkreises What als gesetzlicher Vertreter der noch nicht 18 Jahre alten Ursula WB, Ger Verletzten, innerhalb der Strafantragsfrist bei der Kreispolizeibehörde gegen den Angeklagten unter Bezugnahme auf die bereits vorliegenden Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen eine Strafanzeige "wegen des Versuchs der Notzüchtigung" erstattet (Bl. 69 d.A.). Das Landgericht hat diese Anzeige zutreffend als unbeschränkten, das ganze Tatgeschehen umfassenden Strafantrag aufgefaßt, der auch die Verfolgung des Angeklagten wegen Entführung deckt. Diese Auslegung liegt schon deswegen nahe, weil die Verfolgung wegen versuchter Notzucht allein keinen Strafantrag vorausgesetzt hätte, was dem Jugendamt sicher nicht unbekannt war. Der Wille zur Beschränkung der Strafverfolgung auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Notzuchtversuches ist der Anzeige jedenfalls nicht zweifelsfrei zu entnehmen (RGSt 5, 97; 24, 12; 62, 83; BGH NJW 1951, 368).
II. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Nach § 154 a StPO konnte das Landgericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Entführung beschränken. Der Strafantrag des Jugeni amtes brauchte nicht förmlich verlesen zu werden, da die Feststellung von Verfahrensvoraussetzungen nicht den Regeln des Strengbeweises unterliegt. Darauf, daß die den Strafantrag des Jugendamts betreffende "Feststellung" des Vorsitzenden dem Angeklagten - nach der Behauptung der Revisior nicht übersetzt worden ist, kann das Urteil nicht beruhen, da der Inhalt und der Sinn des Strafantrags, wie dargelegt, außer Zweifel steht,
III. In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet das Urteil des Landgerichts ebenfalls keinen durchgreifenden Be-
denken.
Die äußeren Tatbestandsmerkmale der Entführung sind rechtlich einwandfrei festgestellt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 12. Juni 1968 (2 StR 109/68) - NJW 1968, 1885 - ausgesprochen, daß das Merkmal der Entführung wegen der hohen Strafädrohung eng auszulegen ist. Nicht jede Aufenthaltsveränderung, die die Widerstandskraft der Frau herabsetzt, erfüllt den Tatbestand. Erst wenn der Täter die Frau durch die Aufenthaltsveränderung so in seine Gewalt bringt, daß sie seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben ist, liegt eine Entführung vor. Darüber, ob ein solcher ungehemmter Einfluß herbeigeführt, ob die Möglichkeit der Frau, sich ihm zu entziehen, wesentlich beeinträchtigt worden ist, entscheiden die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles (BGH aa0). Der 2. Strafsenat hat in jenem Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet. Der Angeklagte hatte es dort mit zwei Mädchen zu tun, die sich gegenseitig zu Hilfe kommen konnten. Sie wohnten in der Nähe und kannten die Gegend, so daß sie den Heimweg allein finden konnten. Sie waren somit dem Angeklagten gegenüber nicht in einer hilflosen Lage.
Der vorliegende Fall liegt anders. Ursula Werner sah sich allein zu später Abendstunde auf einem einsamen Feldweg in einer ihr unbekannten Gegend, mehr als 4 km von ihrer Wohnung entfernt, zwei Männern gegenüber. Sie war infolgedessen gegen ihren Willen dem ungehemmten Einfluß des Angeklagten preisgegeben. Die Möglichkeit, sich ihm zu entziehen, war wesentlich beeinträchtigt.
Die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind allerdings unklar. Hiernach erkannte der Angeklagte das fehlende Einverständnis des Mädchens "jedenfalls von dem Zeitpunkt ab, als er auf den Feldweg einbog und die Zeugin .... sofort heftig protestierte ...", Auf Grund dieses Protestes wußte er, daß "die Zeugin mit dem Einbiegen auf den einsamen Feldweg und seinen daraus erkennbar gewordenen sexuellen Wünschen nicht einverstanden war". Demnach scheint es die Strafkammer für möglich zu halten, daß der Angeklagte das mangelnde Einverständnis des Mädchens zweifelsfrei erst erkannt hat, als es beim Einbiegen in den Feldweg "heftig protestierte!" und verlangte, nach Hause gefahren zu werden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung besteht jedoch trotz dieser Unklarheit zu Recht. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte trotz dem heftigen Widerspruch des Mädchens noch etwa 40 m von der Öffentlichen Straße weg in einen einsamen Feldweg hineingefahren, Dadurch ist für das Opfer die Möglichkeit, sich dem Einfluß des Angeklagten zu entziehen, weiter entscheidend beeinträchtigt worden. Konnte es auf der öffentlichen Straße noch mit Hilfe rechnen, so war es ihm auf dem Feldweg vollends ohne jede Möglichkeit der Gegenwehr ausgeliefert. Die Feststellungen des Landgerichts enthalten überdies die Annahme, daß der Angeklagt: von Beginn der Fahrt an damit gerechnet und es billigend in Kauf genommen hat, das Mädchen werde mit dem Zweck der
Fahrt nicht einverstanden sein, daß er somit zunächst mit bedingtem, vom Einbiegen in den Feldweg an aber mit bestimmtem Vorsatz gehandelt hat. Das Landgericht spricht dies zwar nicht deutlich aus, dem Zusammenhang seiner Darlegungen ist es jedoch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen.
Rotberg Faller Börtzler Mayr Hürxthal