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BGH Urteil vom 22.10.1968 – 1 StR 427/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 427/68 | URTEIL Ar to

in der Strafsache

gegen 1. den La erarbeiter Alexander mr. 1 geboren am 1945 2. den Hil ter Berthold ER aus geboren am 1940

in LE

wegen schweren Diebstahls.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Dr. Rinck als beisitzende Richter, Bundesanwalt r. ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof me bei der Verkündung _ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtbanwalt EM, EEE

als Verteidiger,

Justizangestellter END

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für. Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

23. Fehruar 1968 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Alexander K OEEEEEEEB wegen 6 Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Jugendschöffengerichts Stuttgart vom 9. Mai 1967 zur Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und den Angeklagten Bertnold K Emm wegen schweren Diebstahls in 6 Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Angeklagten, die schon in der Hauptverhandlung jede Beteiligung an den ihnen zur Last gelegten Straftaten bestritten hatten, wenden sich auch mit ihren Revisionen im wesentlichen gegen die Annahme ihrer Täterschaft. Beide Rechtsmittel rügen vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

I. 1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend. Das Urteil beruhe, SH legen sie dar, allein auf der Verwertung von Angaben, die der - inzwischen rechtskräftig verurteilte - Mitbeschuldigte Rolf He in Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei gemacht, jedoch später widerrufen und auch in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten

habe. Die Strafkammer habe hierzu jedoch lediglich die Kriminalbeamten ZU un TED =15 Zeugen vernommen, dagegen nicht den aritten Polizeibeamten, der bei der Aufnahme des Vernehmungsprotokolls noch zugegen gewesen sei. Die Anhörung dieses Beamten sei aber erforderlich gewesen, um zu klären, ob Rolf HE © ie Angeklagten bereits zu Anfang oder erst gegen Schluß seiner Vernehmung zur Sache belastet habe. Wäre nämlich -— entsprechend den vom Landgericht nicht übernommenen Bekundungen des Zeugen Ze -

‚ Vorschriften verletzt habe. Sie rügen in diesem Zusammen-

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das erste der Fall, dann bliebe kein Raum für die dem Urteil zugrundegelegte Annahme, daß Rolf HE durch die belastenden Erklärungen sein eigenes Geständnis habe "vervollständigen" wollen. Mit diesem Vorbringen läßt sich die Aufklärungsrüge nicht rechtfertigen. Die Aussagen der . Kriminalbeamten ZU un: TE stimmen darin überein, daß Rolf HMMM von sich aus, ohne durch Drohunge, oder Versprechungen beeinflußt zu sein, die beiden Angeklagtır rn in 6 Fällen als Mittäter angegeben hatte: Dabei hatte HE, wie äie Beamten weiter übereinstimmend bekundet haben, die Art der Tatbeteiligung der Angeklagten ausführlich geschildert; er hatte auch genügend Zeit, sich seine Angaben zu überlegen: Unter diesen Umständen kam es für. ‘die allein entscheidende Frage nach dem Wahrheitsgehalt der belastenden Erklärungen HÜEEWE auf. den genauen Zeitpunkt ihrer Abgabe ersichtlich nicht wesentlich an. Die Strafkammer war daher nicht dazu gedrängt, in der von den Beschwerdeführern angegebenen Richtung von Amts wegen weitere Beweise zu erheben.

2. Die Revisionen sind ferner der Ansicht, daß das Landgericht durch die Einführung der früheren - später widerrufenen - Angaben des Rolf H EEE über .die Tatbeteiligung. der Angeklagten mehrfach verfahrensrechtliche

hang einen Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen

Vernehmung (§ 250 StPO) sowie eine unzulässige Verlesung und Verwertung polizeilicher Protokolle (§§ 254, .261 'StPO).

In beiden Richtungen liegen jedoch Verfahrensfehler 'nicht vor

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Die Ansicht der Beschwerdeführer, :daß der Tatrichter sich auf die Vernehmung einer Beweisperson über die von ihr unmittelbar wahrgenommenen Vorgänge zu beschränken habe, wenn sie - wie im gegebenen Fall - zur Verfügung stehe und sich an den Vernehmungsgegenstand erinnere, findet im Gesetz keine Stütze. Der Grundsatz des § 250 StPO schließt nach anerkannter Rechtsauffassung die Ver-

nehmung von Verhörspersonen und die unbeschränkte Verwertbarkeit ihrer Bekundungen keineswegs aus (BGHSt 3, 149, ::1505 14, 3125 20, 160, 163),- Die Strafkammer war also berechtigt, die Kriminalbeamten Zip un: 1 CHE nicht nur über die Entstehung, sondern auch über den Inhalt der über die Äußerungen des Mitbeschuldigten Rolf Hb im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Niederschriften als Zeugen zu vernehmen und ihnen dabei auch diese Protokolle zur Stützung des Gedächtnisses vorzuhalten.

Mithin kann auch von einer unzulässigen Verlesung und Verwertung der polizeilichen Vernehmungsprotokolle nicht die Rede sein. Rolf HE nat als Mitangeklagter in der Hauptverhandlung zugegeben, die Angeklagten Ki vor der Polizei als Tatbeteiligte in 6 Fällen bezeichnet zu haben; er stellt es nur so hin, als sei er zu. diesen belastenden, ‚Angaben durch Versprechungen beeinflußt worden. Andererseits haben aber auch die Polizeibeamten ZB und ICE 215 Zeugen die damaligen Bekundungen Be am; über die Mittäterschaft der Angeklagten Kiiiliau eigenem Wissen in wesentlichen Punkten bestätigt. Bei dieser Sachlage bestehen gegen die Verwertung der Angaben des Mitangeklagten Rolf HE und der Zeugenaussagen Zn und ICE auch insoweit keine Bedenken, als alle diese Bekundungen sich mittelbar aus dem Inhalt der vorgehaltenen und als formell richtig bestätigten Vernehmungsniederschriften ergeben. Es handelt sich auch dabei, wie die Beschwerdeführer

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verkennen, nicht um einen Urkundenbeweis, sondern um einen Beweis durch Vernehmung von Personen (vgl. BGHSt 14, 311),

für dessen Ergebnis nicht die Sitzungsniederschrift, sondern allein der Urteilsinhalt maßgebend ist (BGH NJW .1966, .63 Nr. 2

II. Die Sachrüge muß ebenfalls erfolglos bleiben. - Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere wird auch die Annahme der Mittäterschaft beider Beschwerde-

führer von den Feststellungen getragen,

Ihre Revisionen sind daher zu verwerfen.

Seibertt Doesdu Pikart

Pfeiffer u Dr. Rinck