Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 16.10.1968 – 4 StR 347/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 061
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 347/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Alfred N EEED zus C-EEE, :0rt zevoren an ME | 935,
wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (Em
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte GEB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Februar 1968 aufgehoben. Die das äußere Tatgeschehen betreffenden Feststellungen bleiben jedoch bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Jugend-
kammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Das Tanägericht hat den Angeklagten wegen mi’ zucht mit einen Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 St6B) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit der Revision . rügt der Angeklagte Verletzung ges Verfahrensrechts und ‘des sachlichen Rechts.
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Ohne Erfolg vieiben die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, " insbesondere‘ gegen die Würdigung der Aussagen: der min- \ derjährigen Zeugin Barbara DEREN. Sie, enthält. “keine Denkfehler oder Verstöße gegen, Erfahrungssätze. "Die Verwertung der Aussagen des Mädchens vor, der Polizei, im Rahmen der Beweiswürdigung verstößt nicht’ ge-
u gen § 261 oder N 264 stPo. Die Ergebnisse der. polizei-
Sg St Abs. 2 Stab) verantwortlich, nfoht rechtlich, ein-
‚lichen Vernehmung sind nicht durch, "Rückgriff" auf. das Vernehnungsprotokoll in die Hauptyerhandlung- ein- ‚geführt worden, wie die Revision ‚behauptet, sondern "ersichtlich durch Vernehmung des Kriminalpolizeibeamten, der das Mädchen seinerzeit vernommen hat (s. UA „Sy 8 ‚anten).
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Das (Urteil muß jedoch aufgehoben werden, weil, "ade Auffassung "des Landgerichts, der ‚Angeklagte sei | seine Tat strafrechtlich, wenn auch nur basehränkt
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BF Dei’in' "Jahre 1935 geborene Angeklagte hat, ‚die.
" Hilfoschüle besucht, weil er in der. Volksschule, nicht "iitkan. bei einer pöyänlatrischen U Untersuchung, ‚im Jahre gg würde festgestellt, daß der Angeklagte wegen: “ schwachsinns mit Mitteln der Fürsorgeerziehung | nicht.” "erziehbär ist. Seing "geistigen Fähigkeiten. reichten, : j
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Seine früheren Straftaten beging er meist im Zustand der Trunkenheit. Zur Zeit der abzuurteilenden Tat hat- ' te er einen Blutalkoholgehalt von 2,6 bis 2,7 %o.
Unter diesen Umständen war die Frage der 'Zurechnungsfähigkeit sorgfältig zu prüfen. Der vom Landgericht vernommene Sachverständige hat zwar keine zureichenden Anhaltspunkte für einen völligen Ausschluß der . Verantwortlichkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) feststellen können. Er hat aber offenbar auch die Frage, ob volle Zurechnungsunfähigkeit mit Sicherheit verneint werden könne, nicht klar und ‚eindeutig beantworten können (s. UA S. 14 unten - 15 oben). Das Landgericht stützt seine An- ‚sicht, der Angeklagte sei ‚wenigstens beschränkt ‚zurech-
nungsfähig : gewesen, nur darauf, daß er sich an Einzel-
heiten der Tat, soweit er diese nicht bestreite, erinnern könne, ferner darauf, daß er nach der Tat versucht habe, sich zu verstecken und eine Anzeige bei der Polizei zu verhindern.
Diese Erwägungen des Landgerichts erwecken rechtliche Bedenken. Die angeführten Umstände mögen zwar die Fähigkeit des Angeklagten zur Einsicht in das Unreohtmäßige seiner Tat anzeigen, sie reichen aber nicht aus, um darzutun, daß der schwachsinnige und erheblich unter Alkohol stehende Angeklagte auch fähig war, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Weder die Tatsache, daß er sich
an Einzelheiten des Tatgeschehens erinnert, noch daß er sich ‚nach der Tat versteckt und die Anzeige zu verhindern
versucht hat, läßt bei der Persönlichkeit des Angeklag-
ten und der Art seiner Tat ohne weiteres den Schluß auf seine Hemmungsfähigkeit zu. Kann das Gegenteil nicht zweifelsfrei festgestellt werden, so muß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß er unfähig war, seinen Willen einsichtsgemäß zu bestimmen.
Da der Mangel die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen nicht berührt, können diese bestehen bleiben.
Rotberg Mayr Sanders BR Dr.Dr. Spiegel ist in
Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg Hürxthal
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