Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 15.10.1968 – 1 StR 306/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR_306/68 URTEIL AS AO

in der Strafsache gegen

1. Edith G ED, ohne Beruf, aus TB zeboren am (GE 935 ir EEE \ au ,

2. den Schlosser Kurt MED zu: vom geboren am EEEEED '950 ir voii Kre. SB / SR,

wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1968, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Seibert

als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer Bundesrichter Neifer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEW.u: EEE

als Verteidiger der Angeklagten Ce

Rechtsanwalt ME au: Gi

als Verteidiger des Angeklagten Me

Justizhauptsekretär iD

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Januar 1968 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

II. Dem Angeklagten MB vwirä die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 9. Januar 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

®

Gründe§

‘Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen eines versuchten: Verbrechens der gemeinschaftlich' begangenen schweren räuberischen Erpressung, den Angeklagten ME außerdem wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen - im wesentlichen: übereinstimmend: - Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel sind unbegründet. |

1. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer zunächst geltend, sie seien durch fehlerhafte Anwendung - der im Geschäftsverteilungsplan enthaltenen Zuständigkeitsregelung willkürlich ihren gesetzlichen Richtern _ entzogen worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese an sich statthafte Verfahrensrüge (vgl. BGHSt 11, 106) nicht schon deshalb unbeachtlich ist, weil die Revisionen nicht angeben, welche Richter ihrer Ansicht nach zur Entscheidung berufen gewesen wären. Denn das Beschwerdevorbringen ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für 1968 bestimmt sich die Zuständigkeit bei mehreren Mittätern, denen in der Anklageschrift gleich schwere Delikte im Sinne des § 1 StGB zur Iast gelegt werden, nach dem Namen desjenigen Täters, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet vorgeht. Gegen beide Angeklagte richtete sich der Anklagevorwurf eines gemeinschaftlich begangenen räuberischen Erpressungsversuchs in Tateinheit mit gemeinschaft-. licher gefährlicher Körperverletzung, Danach war, die für . . den Anfangsbuchstaben G. zuständige 5. Strafkammer zur. Entscheidung der Sache berufen. Daß die Anklageschrift zunächst den Namen des Angeklagten MB aufführte und sie in dieser Form auch den Angeklagten zur Erklärung gemäß § 201 StPO zugestellt wurde, ist ohne Belang. Eben-

sowenig kann den Beschwerdeführern darin beigepflichtet werden, daß auf die konkrete Schwere des Schuld-

vorwurfs hätte abgestellt werden müssen. Eine solche

Auffassung würde dazu führen, daß für die Anwendung.

des Geschäftsverteilungsplans das Ergebnis der Hauptverhandlung vorweggenommen werden müßte; es.liegt auf der Hand, daß das nicht richtig sein kann.

Auch die von beiden Revisionen erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Die Strafkammer war keineswegs dazu gedrängt, von Amts wegen .einen Augenschein in der Wohnung der Angeklagten einzunehmen, um die Möglichkeit des Abhörens von Gesprächen aus einem Nebenzimmer zu überprüfen. Nach allgemeiner Erfahrung | ist

u es. ‚nicht ungewöhnlich, daß .durch eine. Tür, die zwei

Räume einer Wohnung voneinander trennt, ein nebenan : ‚geführtes Gespräch vernommen werden kann. Anders läge es nur, wenn eine solche Tür. ‚durch schallääupfende Vorrichtungen gesichert wäre; das machen die Beschwerdeführer 2 „2a ‚Auch die Sachbeschwerden erweisen sich als unbegründet. Die ‚Angeklagten hatten die Verabredung einer ‚schweren räuberischen Erpressung bestritten und sich insoweit dahin eingelassen, MB have das Wohnzimmer,

in dem sich die Mitangeklagte mit ihren Besucher Re ‚aufhielt, nur betreten, um nachzuschauen, warum dort so ein Lärm sel. Diese Darstellung hält die Strafkammer auf Grund. des eindeutigen Bildes der Tatumstände (UA S..13 u.) ‚ für widerlegt. ‚Sie führt hierzu allerdings ‚aus - 5 ‚Vorgehen gegenüber Tis lasse nur den. einen. Schluß ‚zu, daß er nach vorheriger Verabredung. mit der Mitange- ‚Klagten nun das zu Unrecht verlangte Geld gewaltsam beibringen wollte, denn Reichert habe nach seiner Bekundung

geschlafen", es sei also nicht so gewesen, daß ME wegen eines Lärms. eingeschritten sei (UA S. 13). Damit kann aber nach dem Urteilszusammenhang nur gemeint sein, daß das Erscheinen des Angeklagten jedenfalls nicht durch die Geräusche einer für ihn unerwarteten Auseinandersetzung veranlaßt war. Es ist ‚daher kein Widerspruch, wenn..das. Urteil an anderer Stelle darlegt, daß es zwischen der Angeklagten CD und ROEEEEEB wegen der Bezahlung eineg weiteren Geldbetrages für das Verweilen in der Wohnung zu einem kurzen Wortwechsel gekommen war, der vor allem wegen der energisch vorgetragenen Äußerung "Wetten,. daß Du .bezahlst?" auch im anliegenden Schlaf-. zimmer ‚gehört werden konnte. Denn auf dieses "Stichwort" hatte sich MED gerade eingestellt (UA .S. 12), Aueh die Ausführungen zum näheren ‚Inhalt der den Angeklagten zur last. .gelegten Verabredung sind rechtlich nicht angreifbar; insbesondere durfte das Landgericht den. Tatumständen entnehmen, daß auch der Einsatz des bei der . Tat verwendeten Gummikabels. von vornherein geplant war (vgl. UA S. 13, 14).

Da das Urteil auch sonst. keine ‚Reehtsfehler: er-.. kennen läßt - eine .Freispreehung :der Angeklagten Gy

we

vom Schuldvorwurf der Körperverletzung war nicht veranlaßt, da die Anklage Tateinheit angenommen hatte - müssen beide Revisionen verworfen werden.

Seibert Ioesdau Pikart Pfeiffer. Neifer