Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 11.10.1968 – 5 StR 729/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 729/68 2129 072 .*”.* BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Arnold T EB aus Zei, seboren am EEE 1929 in ve;
wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs ‚hat, nach Anhörung des’ Genieralbundesanwalte in der Sitzung vom. 10. Januar 1969 einstimmig gemäß S. 349 Abs.4.StPO : beschlossen: e
ers die Revision des- ngsklegten wird dae: Zu Urteil des Landgerichts in Ommabrlick vom 11. Oktober 1968 samt. den Feststellungen: E aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkamner des Landgerichts in Osnabrück ‚zurückverwiesen,
die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Soweit das Landgericht den Angeklagten (tateinheitlich) wegen Verbrechens nach § 175a Nr.3 StGB verurteilt hat, sind die bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht ausreichend. Eine Verführung des Jugendlichen, sich zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, setzt voraus, daß dieser selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt. Dazu gehört, daß der Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer bewußt hervorrufen will (BGHSt 2,40). Darüber sagt das Urteil im Hinblick auf das zur Tatzeit erst sieben Jahre alte Opfer der Tat nichts, Eine entsprechende Feststellung läßt sich auch nicht dem Zusanmrı:nhang der Urteilsgründe entnehmen.
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Der .Fehler nötigt wegen der Unteilbarkeit des... Schuldspruches bei Tateinheit zur Aufhebung der gesamten Verurteilung, also auch der tateinheitlichen. Verurteilung ‘wegen Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB.
Auf die Angriffe des Verteidigers zu den Urteilsausführungen über die ‚Anwendbarkeit, des, $. 31 StGB braucht der Senat nicht einzugehen. Der. Verteidiger. erhält. ohnehin Gelegenheit, sie ‚vor. ‚dem, Tatrichter ‚ZU wiederholen...
Sarstedt Schmidt Simer
„Schmitt © -. Börker %: 2.2. ::