Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 09.10.1968 – 2 StR 514/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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£ BUNDESGERICHTSHÖF 908

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Händler Friedrich R ED zu: um-WED, zevoren an 1915 in ra GE >2yern,

wegen Unzucht mit einem Kinde.

un

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 9. April 1968

a) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde ver-

urteilt wird,

-b) mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

II. .Im Umfange der:Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen. III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge beschränkte Revision hat teilweise Erfolg.

Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Unzucht mit einem Kinde. Er hat keine unzüchtigen Handlungen mit dem Mädchen vorgenommen (1. Alternative des § 176 Abs. 2 Nr. 3 StGB), weil er dessen Körper weder unzüchtig berührt, noch ihn sonst zur Befriedigung seiner Wollust in Mitleidenschaft gezogen hat (BGHSt 15, 118, 121). Wie sich weiter aus dem Sachverhalt

ergibt, wollte er das Mädchen durch sein Verhalten zwar zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleiten (2. Alternative), hatte jedoch damit keinen Erfolg. Er ist deshalb nur eines versuchten Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert, was die Aufhebung des Strafausspruchs

zur Folge hat.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Baldus Meyer Henning Müller Baumgarten