Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 09.10.1968 – 2 StR 411/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ün 2075 076 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 411/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Manfred Felix 5 aus
ee ET ee DR
wegen Beleidigung.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte El irn der Verhandlung, Justizhauptsekretär Brei der Verkündung
als Urkundsbeantef der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. November 1967 wird die Sache zur -Nachholung des Ausspruches über die Bekanntmachungsbefugnis an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des
als Vorsitzender,
Meyer
Henning
Dr. Müller
Baumgarten
als beisitzende Richter,
Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Än
Gründe§
Die in zulässiger Weise auf die Frage der Bekanntmachungsbefugnis beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. j
Der Angeklagte hat die Beleidigungen, wegen derer er verurteilt worden ist, Öffentlich begangen. Die Strafkammer hätte daher nach § 200 StGB dem Verletzten, nämlich dem Bundestag, die Befugnis zusprechen müssen, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen. Zur Nachholung dieses Ausspruches ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Zwar könnte der Senat den für die Veröffentlichung in Betracht kommenden Wortlaut selbst festlegen. Er würde jedoch seine Befugnisse überschreiten, wenn er die Art der Veröffentlichung anordnen, insbesondere, wie die Beschwerdeführerin angeregt hat, bestimmte Zeitungen auswählen wollte. Es handelt sich insoweit um eine tatrichterliche Ermessensentscheidung, und es besteht kein Anhalt, in welcher Weise die Strafkammer ihr Ermessen ausgeübt hätte, wenn sie die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt hätte. Auch § 354 Abs. 1 StPO gestattet keine abschließende Entscheidung, da nicht @estgestellt werden kann, daß die von der Beschwerdeführerin angeregte
Art der Veröffentlichung diejenige Form ist, die den Angeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHSt 3, 73, 76).
Baldus Meyer Henning
Müller Baumgarten