Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 09.10.1968 – 2 StR 411/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ün 2075 076 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Manfred Felix 5 aus

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wegen Beleidigung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte El irn der Verhandlung, Justizhauptsekretär Brei der Verkündung

als Urkundsbeantef der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 29. November 1967 wird die Sache zur -Nachholung des Ausspruches über die Bekanntmachungsbefugnis an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des

als Vorsitzender,

Meyer

Henning

Dr. Müller

Baumgarten

als beisitzende Richter,

Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Än

Gründe§

Die in zulässiger Weise auf die Frage der Bekanntmachungsbefugnis beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. j

Der Angeklagte hat die Beleidigungen, wegen derer er verurteilt worden ist, Öffentlich begangen. Die Strafkammer hätte daher nach § 200 StGB dem Verletzten, nämlich dem Bundestag, die Befugnis zusprechen müssen, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen. Zur Nachholung dieses Ausspruches ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Zwar könnte der Senat den für die Veröffentlichung in Betracht kommenden Wortlaut selbst festlegen. Er würde jedoch seine Befugnisse überschreiten, wenn er die Art der Veröffentlichung anordnen, insbesondere, wie die Beschwerdeführerin angeregt hat, bestimmte Zeitungen auswählen wollte. Es handelt sich insoweit um eine tatrichterliche Ermessensentscheidung, und es besteht kein Anhalt, in welcher Weise die Strafkammer ihr Ermessen ausgeübt hätte, wenn sie die Veröffentlichungsbefugnis zuerkannt hätte. Auch § 354 Abs. 1 StPO gestattet keine abschließende Entscheidung, da nicht @estgestellt werden kann, daß die von der Beschwerdeführerin angeregte

Art der Veröffentlichung diejenige Form ist, die den Angeklagten am wenigsten beschwert (vgl. BGHSt 3, 73, 76).

Baldus Meyer Henning

Müller Baumgarten