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BGH Urteil vom 09.10.1968 – 2 StR 130/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ob

BUNDESGERICHTSHOF 2075 079

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Gerhard Alfred Max K ED aus

DEE. zeboren an EEE 1922 in BEE

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, . Bundesrichter Meyer 'Bundesrichter ' Henning Bundesrichter Dr. Müller ‚Bundesrichter - Baumgarten ii, et als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho riiii> ! bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte WWW in der: Verhandlung, | Justizhauptsekretär vei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

U - ’ .\ -

für Recht erkannt:

' Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bad Kreuznach vom 11. Oktober 1967 mit den Feststellungen ‚aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Schwurgericht beim Landgericht in-Kaiserslautern zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der seiner von ihm getrennt lebenden Frau frühmorgens auf ihrem Wege zur Arbeitsstelle auflauerte und sie durch mehrere Messerstiche in das Gesicht schwer verletzte, wegen versuchten Totschlags zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Der Angeklagte hat bestritten, mit Tötungsvorsatz auf seine Frau eingestochen zu haben, und sich dahin : eingelassen, daß er ebenso wie schon oft guvor nur seine Frau habe zur Rückkehr bewegen wollen. Als diese ihm .jedoch gesagt habe, der Sohn Gerd käme in ein Heim, habe er sich so geärgert, daß er das Messer gezogen und zugestochen habe. Dabei habe er im Augenblick des Zustechens nicht das Bewußtsein. gehabt, ein Messer in der Hand zu halten.

Das Schwurgericht hält es für möglich, daß die Frau des Angeklagten diesem die Heimunterbringung des Sohnes angekündigt hat, ist jedoch der Ansicht, daß er nicht erst hierdurch zu der Tat hingerissen worden sei. Er habe vielmehr schon längere Zeit vorher, nämlich nach Erhalt eines Strafbefehls, den Plan gefaßt, seine Frau mit einem .Fahrtenmesser niederzustechen, um ihr in der Meinung, sie habe seine Strafverfolgung veranlaßt, einen "gehörigen Denkzettel zu verpassen". Schon als er dies plante,. habe er billigend in Kauf genommen, seine Frau zu töten.

Hierzu führt das Schwurgericht aus:

UK

"Gegen die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz zugestochen und sei erst durch die ihn kränkende Antwort seiner Frau zur Tat hingerissen worden, sprechen die Entstehungsgeschichte und der Ablauf des Tatgeschehens. Der Angeklagte wollte seine Frau 'im Guten! wie 'im Bösen! zurückgewinnen. Da dies ihm 'im Guten! nicht gelang, versuchte .er es 'im Bösen'. Die Anwendung von Gewalt war ihm nicht fremd, er bediente sich schon bei früheren Streitigkeiten eines Messers. Er hatte auch schon wiederholt seine Frau geschlagen. Wenn der Angeklagte besonders dann leicht erregbar ist, wenn etwas nicht so verläuft, wie er es möchte, war er von seiner Sicht aus gehalten, gerade jetzt seiner Frau einen gehörigen 'Denkzettel'! zu geben, da er nach seiner Meinung auf Betreiben seiner Frau erstmalig durch einen Strafbefehl bestraft war, während das Einschreiten der Polizei in früheren Fällen nicht zu seiner Bestrafung geführt hatte. Die Auswahl der Tatwaffe, der frühe Sonntagmorgen als Tatzeit und der Weg zum Tatort hinter den Häusern entlang durch schneenasse Wiesen, an der Arbeitsstelle seiner Frau vorbei bis zur Kennedyallee, ein Weg von etwa 2 km Länge, sowie das mindestens 15 Minuten lange Warten mit dem blanken Messer in der Tasche auf seine Frau, die denselben Weg, den er gekommen war, zur Parkschänke ging, haben das Gericht überzeugt, daß der Angeklagte vorbedacht und planmäßig handelte.

Mögen bei dem Angeklagten für die wenigen Sekunden des Zustechens selbst die Voraussetzungen des 8 51 Abs. 2 StGB nicht auszuschließen sein, ist dies unbeachtlich, da die Tatausführung von dem Angeklagten in ihrem Gesamtablauf geplant war. Bei der Planung der Tat war dem Angeklagten die Gefährlichkeit eines Messers mit 12 cm langer Klinge bewußt. Auch die Zielrichtung der Messerstiche und die Art der Verletzungen lassen nur den Schluß zu, daß der Angeklagte eine Tötung seiner Frau billigend mit in Kauf nahm. Schließlich ist aus der Tatsache, daß der Angeklagte seine blutend auf der Straße zusammengebrochene Frau kaltblütig vertieß, zu entnehmen, daß er ihren Tod billigte".

Diese Ausführungen tragen nicht die Annahme des schffurgerichts, der Angeklagte sei von vornherein ent-

schlossen gewesen, seine Frau niederzustechen, und habe von Anfang an ihre Tötung billigend in Kauf genommen.

Die Absicht, seine Frau "Im Guten" wie "im Bösen" zurückzugewinnen, ist zwar nicht, wie die Revision meint, mit einem Tötungsvorsatz unvereinbar. Selbst wenn dem Angeklagten der Tod seiner Frau als mögliche Folge seines Vorgehens höchst unerwünscht war, ist es möglich, daß er auch um diesen Preis nicht davon absehen wollte, sie niederzustechen. Das wäre für den bedingten Tötungsvorsatz ausreichend (BGHSt 7, 363, 369). Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß die Absicht, seine Frau zurückzugewinnen, nicht für einen Plan spricht, sie niederzustechen und dabei möglicherweise zu töten, sondern eher dagegen. Auch die weiter angeführten Gründe ergeben nichts für ein planvolles Handeln. Eines Messers hat sich der Angeklagte nach dem. Urteil nur bei einer früheren Streitigkeit, und zwar bei einer Auseinandersetzung mit seinem ebenfalls bewaffneten Stiefsohn bedient. Hierzu kann er begründeten Anlaß gehabt haben. Daß der Angeklagte seine Frau schon wiederholt geschlagen hat und von seiner Sicht aus Anlaß gehabt haben mag,

. ihr einen "Denkzettel" zu geben, deutet noch nicht

darauf hin, daß er sich diesmal nicht mit bloßem Schlagen begnügen wollte. Was das Schwurgericht unter "Auswahl der Tatwaffe" versteht, ist nicht klar. Hätte

der Angeklagte schon zu Hause eins- von seinen Messern ausgewählt, so wäre dies allerdings ein wesentliches Beweisanzeichen für planvolles Handeln. Hatte

er hingegen das Messer aus anderen Gründen, etwa aus Gewohnheit, bei sich und wählte er es erst am Tatort als Werkzeug, wovon mangels einer gegenteiligen Fest-

stellung nach dem Sinn seiner Einlassung ausgegangen werden muß, so spricht das mehr für einen plötzlichen Entschluß. Tatzeit, Tatort und Weg dorthin sowie das Warten sind nach den Urteilsfestellungen nichts Ungewöhnliches; denn der Angeklagte hat seine Frau auch früher schon wiederholt auf ihrem Wege zur Arbeit, also ebenfalls frühmorgens, gestellt. Die weiteren Ausführungen haben nur für die Frage Bedeutung, ob der Angeklagte beim Zustechen mit der "Tötung seiner Frau rechnete. Für ein vorbedachtes Handeln ergeben sie insbesondere auch deshalb nichts, weil es im Zustand hochgradiger Erregung, wie ihn das Schwurgericht für möglich hält, nicht selten zu Abweichungen vom ursprünglich geplanten Handlungs-. verlauf kommt.

Die Annahme, der Angeklagte sei planmäßig vorgegangen, beruht somit .nach den bisherigen Feststellungen nur auf Umständen, die - einzeln und in ihrer Gesamtheit - auch mit der Einlassung des Angeklagten, er sei erst durch die Äußerung seiner Frau zur Tat hingerissen worden, ohne weiteres vereinbar sind, in manchem sogar eher für diese Einlassung sprechen.: Ausschließlich auf solche den Angeklagten 'in Wirklichkeit nicht belastenden, mindestens "wertneutralen" Tatsachen läßt sich aber ein Schuldspruch logischerweise nicht stützen. Entweder hat das Schwurgerioht dies übersehen oder es hat versäumt, die’Grünke aufzuzeigen, die es gestatten, die angeführten Umstände in:der Weise, wie es geschehen ist, als Beweisanzeichen zu verwerten.

Das Urteil muß daher aufgehoben werden. Allerdings kann es nach den Feststellungen nicht zweifel-

haft sein, daß der Angeklagte im Augenblick des Zustechens den Tod seiner Frau billigend in Kauf

nahm. Seine Einlassung, daß er überhaupt nicht

das Bewußtsein gehabt habe, ein Messer zu benutzen, hat das Schwurgericht offenbar als widerlegt angesehen und für die Tatzeit nur eine Bewußtseinsstörung infolge hochgradiger Erregung für möglich gehalten, die eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens zur Folge hatte (§ 51 Abs. 2 StGB). Ob der Angeklagte planvoll gehandelt hat, ist somit in erster Linie für das Strafmaß von Bedeutung. Die Frage, ob . mildernde Umstände (§ 213 StGB) gegeben sind, würde sich anders stellen, wenn die Tat einem im Zustand hochgradiger Erregung gefaßten plötzlichen Entschluß entsprungen wäre. Auch käme dann nach § 51 Abs. 2 StGB eine - nochmalige - Ermäßigung der Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs in Betracht. Indessen besteht ein so enger Zusammenhang

mit dem Tatgeschehen selbst, daß auch der Schuldspruch nicht bestehen bleiben kann.

Für die neue Verhandlung sei. darauf hingewie-. sen, daß die Ansicht, das im wesentlichen straffreie

Vorleben eines Angeklagten könne nicht strafmildernd berücksichtigt werden, weil es dem Normalverhalten eines jeden Bürgers entspreche, Bedenken begegnet.

Baldus Meyer Henning Müller ' Baumgarten