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BGH Urteil vom 17.09.1968 – 1 StR 390/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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_ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_390/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Vural CB , zuletzt vohnnaft in MÜEEEB, schoren am MD 1939 in A. Kreis KB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. September 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Sundesrichter Dr. Hengsberger Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart

als beisitzende Richter,

Staatsanvalt un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt GB 2: ED

als Verteidiger,

Justizhauptsekretär ED

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schvurgerichts bei dem Landgericht München I vom 12. Januar 1968 im Strafaussbruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem Landgericht München II zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Zum Schuldspruch ist die Revision unbegründet. Das Schwurgericht hat den äußeren und inneren Tatbestand eines Verbrechens nach § 226 StGB ohne ersichtlichen Rechtsirrtum dargetan. Die Voraussetzungen der Notvehr hat das Schwurgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Dagegen sind äie Ausführungen zur Strafzumessung nicht bedenkenfrei. Das Schwurgericht hat nicht für aus- . geschlossen gehalten, daß sich der Angeklagte infolge Alkoholeinfilusses in einem Zustand befand, der seine Föhigkeit, nach der vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln, erheblich verminderte. Von der hicrnach gegebenen Möglichkeit, die Strafe nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB zu mildern, hat es jedoch keinen Gebrauch gemacht. Dazu führt es aus: Der Angeklagte habe sich in den Zustand mittlerer Trunkenheit versetzt, der Folgen haben könne, und dessen Konsequenzen der Angeklagte auf sich nehmen müsse.

_ Die Erwägung erweckt den Eindruck, als ob der Tatrichter von der Ansicht ausgegangen sei, die auf Trunkenheit zurückzuführende, erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit könne überhaupt nicht als Strafmilderungsgrund nach § 51 Abs. 2 StGB in Betracht kommen. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, daß das Schwurgericht keine sonstigen in der Person des Angeklagten liegenden Umstände

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anführt, die es bewogen haben, gerade im vorliegenden Fall von der Strafmilderung abzusehen. Weder hat es festgestellt, daß der Angeklagte sich schuldhaft in

den Rauschzustand versetzt hat, noch lassen die TFeststellungen erkennen, daß der Angeklagte etua früher schon in betrunkenem Zustand zu Gewalttätigkeiten geneigt hat. Vielmehr scheint er in dieser Hinsicht nicht aufgefallen zu sein. Es wäre ferner hier zu bedenken, daß der Angeklagte den Alkohol in der eigenen Unterkunft im Kreise seiner Zimmergenossen zu sich genommen hat,

so daß kaum damit zu rechnen war, der Alkoholgenuß könne zu so schweren "Konsequenzen! führen, wie sie später

. eingetreten sind.

Hiernach ist es nicht ausgeschlossen, daß das Schwurgericht von einer irrigen Rechtsansicht ausgegangen ist. Denn die Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB ist grundsätzlich bei allen Tätern möglich, gleichviel worauf die Bewußtseinsstörung beruht, die zur verminderten Zurechnungsfähigkeit geführt hat, also auch dann, wenn sie durch Trunkenheit verursacht war {vgl. BGH IM StPO § 267 Abs. 3 Nr. 18 = NJW 1953, 1760; BGH Urteil ‘vom 20. Juni 1958 - 5 StR 176,178/58). Allerdings ist auch hier die:Strafmilderung im Einzelfall in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Das Schwurgericht hat aber, wie schon oben bemerkt, keine den vorliegenden Fall betreffenden Gründe für die Ablehnung der Strafmilderung angeführt. | \

Die Strafzumessungservägung, daß der Angeklagtegehalten war, Ulkü OB als den Älteren zu achten und zu ehren, steht im Widerspruch zu den Feststellungen, wonach der Angeklagte der Ältere war.

Der Strafausspruch ist hiernach schon aus diesen Gründen aufzuheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Schwurgericht nicht auch bei der Nichtannahme mildernder Umstände von rechtsirrigen Erwägungen hat leiten lassen, indem es davon ausging, daß es sich. weder um einen minderschveren noch um einen besonders leichten Fall handelt {über den Unterschied zwischen minderschweren Fällen und mildernden Umständen vgl. BGHSt 4, 8, 9 £.).

Hübner | Seibert Dr. Hengsberger

Fischer Pikart