Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 17.09.1968 – 1 StR 352/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 Stk 352/68 BESCHLUSS
"re
in der Strafsache
gegen
den Autoschlosser Manfrei E ED :.: Vi ‚ dort geboren am EB 94,
wegen Unzucht mit Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 17. September 1968
einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil des Lanägerichts Mainz vom 7. Dezember 1967 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-: hoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bad Kreuznach zurückver-
wiesen.
Il. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Grü n de:
Der Schuldspruch 1äßt keinen. den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Die Revision war daher insoweit zu yerwerfen (8 349 Abs. 2, 3 StPO).
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht erwähnt zwar den § 358 StPÜü (S. 14 VA). Der Tatrichter hat sich denn auch bei der Gesamtstrafe an das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gehalten, nicht jedoch bei den Zinzelstrafen (vgl. BGHSt 1, 252-255; BGHSt 14, 5, 7). 3o sind
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jetzt für den Fall II 1 sechs Monate Gefängnis ausgeworfen worden (statt früher vier Monate Gefängnis) und für den Fall 4 ein Jahr sechs Monate Gefängnis (statt früher ein Jahr). In den Fällen 2 und 3 (ehemals 2 a und b, Portsetzungstat) wurden diesmal je ein Jahr Gefängnis verhängt (frühere ötrafe: insgesamt vier Monate Gefängnis). Dabei wurde außer acht gelassen, daß keine dieser Einzelstrafen höher sein durfte als die ehemalige Einheitsstrafe (RGSt 67, 236, 241; BGHSt 14, 7, 8 oben). - Es blieb daher nichts übrig, als das Urteil im Strafausspruch aufzuheben (§ 349 äbs. 4 StPO).
Hübner Seibert Dr. Hengsberger
Fischer Pikart