Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 03.09.1968 – 5 StR 296/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _296/68 2108 080 ‚48 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Baggerführer Willi P EEE aus To geboren am BD 1935 in EEE,

wegen Hehlerei

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs.:hat nach anhörung des Generalbundesanwalts' in der Sitzung vom 3.September 1968 gemäß.§ 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen: on a 2

Auf die Revision. des’ Angeklagten FW „ira das Urteil: des Tandgerichts in Osrabrück vom ° 17:März 1968 mit den Feötsteilungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten FW tetrifrt..

In’diesem Umfang wird die Sache an eins andere Strafkammer des landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Die Strafkammer hat den Angeklagten PB wegen Hehlerei nach § 259 StGB verurteilt. Sie ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich dieser Straftat dadurch schuldig gemacht, daß er seines Vorteils wegen Lebensmittel und Spirituosen, die der Arbeiter Cs gestohlen hatte, an sich gebracht habe. Die hiergegen gerichtete Sachrüge greift aus folgendem Grunde durch:

Das Merkmal des Ansichbringens in § 259 StGB setzt voraus, daß der Hehler die Sachen zur eigenen Verfügungsgewalt bekommt. Er muß zumindest eine Mitverfügungsbefugnis zu eigenem Recht an ihnen erwerben. Das Urteil stellt dies nicht fest. Daß CB und der Angeklagte die Diebesbeute, die Ci zunächst in die Wohnung der Mitangeklagten Prüfe gebracht hatte, einige Tage später in die Wohnung des Angeklagten schafften, ergibt ebensowenig

- 3.

eine Verfügungsbefugnis oder Mitverfügungsbefugnis des

Angeklagten wie die Tatsache, daß CGmpe inen Teil der Sachen in der Wohnung des Angeklagten verzehrte und der

Angeklagte sich an diesem Verzehr beteiligte. Das Urteil sagt nichts darüber, wer darüber zu bestimmen hatte, was mit der in die Wohnung des Angeklagten geschafften Diebesbeute geschehen sollte. Es schließt nicht aus, daß dies nach wie vor allein ee War dem so, dann hat der Angeklagte die Sachen nicht an Sich gebracht.

Die Entscheidung RGSt 59,397, auf die der Generalbundesanwalt sich für seine gegenteilige Meinung beruft, betrifft einen Fell, der wesentlich anders liegt.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting