Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 30.08.1968 – 1 StR 414/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 414/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Vertreter Winfried r Ep zu: Y dort geboren an EEE 19.0, zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbez.: SW u.a. -
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a. |
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. August 1968 einstimmig beschlossen:
I, Das Urteil des Landgerichts
München I vom 5. Januar 1968, soweit
es den Beschwerdeführer Tpund
den Mitverurteilten SWthetrifft, wird im Schuldspruch dahin geändert,
daß in den Fällen 5 und 6 (S. 15-18 UA) ein fortgesetzter gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl im Rückfall vorliegt.
Insoweit wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen gegenüber EB und SW in ien Strafaussprüchen und zur Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels (Egleder) an eine andere Straikammer des Landgerichts
zurückverwiesen (§ 349 Abs. 4, § 357 StPO).
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II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ED wirä verworfen.
Handlung vor (BGHSt 21, 319, 322), Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern.
Im übrigen ist die Revision Egleders offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2, 3 StPO). Ersichtlich hat der Tatrichter die Überzeugung erlangt, daß Ewin der Tage war, die beiden Panzerschränke aufzuschweißen., dungen (III - V des Urteilsspruchs des Landgerichts) sind bei ED una SED erneut zu treffen (BGEHSt 14, 383 ff.).
Hübner Seibert Fischer
: Toesdau Pfeiffer