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BGH Beschluss vom 28.08.1968 – 4 StR 369/68

4. Strafsenat

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2107 032 BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_369/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Hans K m z:.: + EEE GEB , geboren cr: GE 1942 ir. EEE :

wegen Diebstahls i. R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 1968 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Februar 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückveruiesen.

Gründe§

Die auf das Strafmaß beschränkte Revision beanstandet zu Recht, daß das Urteil nicht erkennen läßt, ob bei der Bemessung der Strafe die Milderungsmöglichkeit.des § 44 StGB berücksichtigt worden ist oder warum von dieser Milderungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde. Der Hinweis des

Generalbundesanwalts im Antrag vom 29. Juli 1968 auf BGHSt 21, 58 übersieht, daß die mildernden Umstände im vorliegenden Fall nicht unter Bezugnahme auf §§ 43, 44 StGB angenommen worden sind.

Rotberg Börtzler Mayr

Spiegel Müller