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BGH Urteil vom 23.08.1968 – 5 StR 384/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Bestrafung der Nachtat bei Verjährung der Vortat.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

Bestrafung der Nachtat bei Verjährung der Vortat.

BGH, Urt. v. 23. August 1968 - 5 StR 384/68 - 16 Stade

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5 StR_384/68

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den früheren Rechtsanwalt und Notar Werner FT (EEE

aus DEE , geboren am EEE 1915 in zB (Mecklenburg),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

“Ef + x “ ..

- Dom

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 23.August 1968, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrickter Schmitt Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmenn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ip :.: ED

als Verteidigerin,

Justizangestellte >

els Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 18. März 1968 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des EEE Rechtsmittels. u

Ihm wird die nach dem 18.März 1968 in dieser _. Sache erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -—

- 3.

Grände Das Landgericht hat dan Angsklagten wegen Betruges in 15 Fällen, davon in einem Fall in Tateinreit mit Urkundenfälschung im Amt und in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu eine” Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurts)3l%.

Der eeheete hat dieess Urteil mit der Revision

angefochte

a) im Falle ! — Konkurs Hgle - in Schuldspruch, b) in den Fällen 5 bis 12 - Wechselfälschungen -, "soweit die Strafkamner Tatrshrheit annahm",

c) in allen Strafaussprücken.

Das Urteil ist sorit im Schuldspruch rechtskräftig in den Fällen 2 (Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung im Amt zum Nachteil der Witwe SED, jetzt verehslichte GEB -, 5 und 4 je ein Betrug zum Nachteil des Steuerbevollmächtigten GG). In übrigen ist das Urteil mit der Revision auch in den Fällen 5 bis 12 (Wechselfälschungen) im vollen Umfange angefochten. Denn die Frage, ob diese einzelnen Straftaten im Verhältnis der Tateinheit oder -mehrheit stehen, betrifft den Schuldspruch, der nicht teilbar ist. u

Die Revision erhebt, soweit das Urteil angefochten worden ist, mit Einzelausführungen die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

- An I. Zum Fail 1

Die Kevision meint, der Angeklagte hätte nicht wegen Betruges bestraft werden dürfen. Denn das nunmehr wegen Betruges strafbare Verhalten des Angeklagten stelle sich als straflose Nachtat dar, nachden der Angeklagte bereits im Jahre 1953 den Barbestand der Konkursmasse veruntreut habe. Die Untreue im Jahre 1953 habe jedoch nicht bestraft werden können, weil die Strafverfolgung auch nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils (vgl. UA S.17) verjährt gewesen sei.

Es kommt darauf an, ob die Verurteilung wegen der späteren Tat ausgeschlossen ist, wenn die frühere Tat verjährt ist und deshalb nicht mehr verfolgt werden kenn.

Der Senat hat in seiner bei Dallinger MDR 1955, 269 mitgeteilten Entscheidung 5 StR 468/54 vom 11.Januar 1955 ausgeführt: "Daß ein Verhalten sich als 'straflose Nachtat! darstellt, schützt den Täter nur dann vor Strafe wegen der Nachtat, wenn er wegen der Haupttat verurteilt. wird oder doch noch verurteilt werden kann. Der Gesichtspunkt der 'straflosen Nachtat'! bedeutet nicht etwa, daß jemand schon durch die Begehung einer Haupttat das Recht erwürbe, strafbare Tatbestände ungestraft zu verwirklichen, und daß er wegen der 'Nachtat! selbst dann straffrei ausgehen könnte, wenn er wegen der. Haupttat nicht bestraft wird, weil sie entweder nicht erweislich ist, oder weil ihrer Aburteilung verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die 'Nachtat'! wird nur dann und deshalb 'straflos! gelassen, wenn und weil sie durch die Strafe für die Haupttat schon hinreichend gesühnt wird. Deshalb

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spricht die neuere Rechtslehre deutlicher und richtiger nicht von einer 'straflosen', sondern von einer !mitbestraften' Nachtat."

An dieser -- zwar damals insoweit nicht bindenden

(vgl. BGHSt 18,324) -— Auffassung hält der Senat auch für den Fall fest, daß die frühere Tat verjährt ist.

II. Zu den Fällen 5 bis 12

Wie schon ausgeführt worden ist, sind auch diese Fälle in vollem Umfange angefochten. Der Senat hat daher über das Einzelvorbringen der Revision hinaus die Schuldsprüche uneingeschränkt geprüft. Hierbei sind keine Rechtsfehler zutage getreten.

Das gilt auch für die Auffassung der Strafkammer, daß die einzelnen Wechselfälschungen nicht als Teile einer fortgesetzten Handlung anzusehen seien. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.

III. Zur Strafzumessung

Schließlich sind auch die Strafzumessungsgründe nicht zu beanstanden. Sie lassen weder zu den Einzelfällen, nämlich bei der Prüfung, ob ein besonders

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schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs.4 StGB vorliegt, noch bei den für alle Fälle geltenden Erwägungen der Strafkammer einen Rechtsfehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Schmidt Siemer Schmitt

Kersting Herrmann