Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 13.08.1968 – 1 StR 310/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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in der Strafsache
gegen
den Vertreter Bertnold J > :.: vom-EB; :ort geboren am il 32:1, zur Zeit in Untersuchungshaft,
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wegen fortgesetzter Untreue u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellt iD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23, Februar 1968 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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Ihm wird dic Untersuchungshaft seit dem 24, Februar 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten der - teilweise fortgesetzten - Untreue in 14 Fällen, tatceinheitlich mit Urkundenfälschung begangen in 4 Fällen, schuldig gesprochen und ihn zur Gesamtstrafe von 3 Jahren 3 Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Scine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Ianägericht das Verhalten des Angeklagten als Untreuc gewürdigt,
a) Die Annahme eines Treueverhältnisses ist unbedcnklich. Dice Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte als Handelsvertreter die Vermögensinteressen seiner Firma wahrzunehmen hatte und daß er zur Erfüllung dieser Pflicht einen geuissen Spiclraum, Sclbständigkeit und Bewegungsfreiheit hatte (BGHSt 3, 289, 293; 4, 170, 172). Das Urteil spricht ausdrücklich von der ihm "eingeräumten freien Stellung" (UA S. 6). Vor Beginn seines strafbaren Verhaltens hatte der Angeklagte während eines begrenzten Zeitraums den ausdrücklichen Auftrag, Außenstände zu Kassieren. In der Folgezcit hattc er keine förmliche Inkassovollmacht; sein Geschäftsherr duldete aber die Einziehung der Kaufpreise und mußte die Bezahlung an den Angeklagten gegen sich gelten lassen. Dasselbe crgab sich bei Preisnachlässen, zu denen er an sich nicht befugt war (UA S.
5, 6).
b) Rechtlich zutreffend hat das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als Untreue angesehen. Sowohl die unbefugte Bewilligung von Preisnachlässen als auch die Aneignung der eingezogenen Beträge verwirklichten den Tatbestand des § 266 StGB. Wenn die Strafkammer nicht
auch noch eine - tateinheitlich begangene - Unterschlagung annahm, so folgte sie damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GA 1955, 271, 272; BGHSt 8, 254, 260; 14, 38, 47); denn der Angeklagte hatte die Zueignung der Kaufpreise schon bei der Einzichung der Kaufpreise geplant, Von ciner ausschließlichen Anvendbarkceit des
§ 246 StGB auf die Fälle, in denen kein Preisnachlaß gewährt wurde, kann entgegen der Auffassung der Revision keine Rede scin.
2. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, das Landgericht hätte Fortsetzungszusammenhang zwischen den 14 Fällen der Untreue annehnen müssen. Der Tatrichter hat diese Frage geprüft und sie aus tatsächlichen Gründen verneint. Ein Rechtsfehler tritt hierbei nicht in Erscheinung. Der allgemeine Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht zur Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht aus (BGHSt 1, 313, 315).
Ob das Verhalten gegenüber den einzelnen Kunden in den Fällen III 2 bis 8, 10, 12 und 13 der Urteilsgründe jeweils in sich als fortgescetzte Handlung anzusehen ist, kann offen bleiben, weil der Angeklagte durch diese Annahme nicht beschwert ist, Es fehlt hier zwar meist an der Angabe, in wieviel Einzelfällen der Angeklagte tätig gevorden ist. Indessen ist der Schuldumfang durch die Gesamtsumme der veruntreuten Beträge hinreichend und nicht zum Nachteil des Angeklagten bestimmt, Die Tat ist Aurch die Angabe des Zeitraums genügend abgegrenzt.
3. Auch im übrigen weist das Uxteil keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten auf. Die Auslassung des Falles III 11 innerhalb der rechtlichen Würdigung
(UA S. 11) beruht ersichtlich auf einem Schreibversehen.
Die Annahme, die Urkundenfälschungen ständen in Tat-
Seine Revision war daher zu ververfen.
Hübner Scibert Fischer
loesdau Pikart
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