Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 13.08.1968 – 1 StR 299/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_299/68 URTEIL
mu mn nn nn.
in der Strafsache
Bauingenieur Herbert R EB. ohne festen Wohn-
sitz, geboren om 9:2: in SC |csR},
wegen Betrugs im Rückfall u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen ha-
ben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. GEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte (in
als Urkundsbeanterder Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom
18. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Anrechnung der Auslieferungshaft abgelehnt worden ist.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhand-Jung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiosen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in zehn Fällen {in fünf Fällen fortgesetzt begangen! zu einer Gesamtstrafe von zwei. Jahren, acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die in dieser Sache in Deutschland erlittene Untersuchungshaft wurde angerechnst, nicht jedoch dic Auslieferungs- und Durchlieferungshaft.
Der Angeklagte hat gegen das Urteil hinsichtlich des Strafmaßes und der Nichtanrechnung der Auslieferungshaft mit der Sachbeschwerde Revision einge-
legt.
| Das Rechtsmittel ist bezüglich der Strafbenessung offensichtlich unbegründet. Im übrigen hat es Erfolg.
Das Landgericht meint, die Auslieferungs- und Durchlieferungshaft sei dem Angeklagten nicht anzurechnen. Er habe sie selbst verschuldet. Denn er habe bereits bei seiner Flucht aus der Bundesrepublik mit Auslieferungsersuchen und entsprechender Haft rechnen müssen. Deren. ‚Dauer sei übrigens nicht übermäßig lang gewesen \S 48, 44 ua.
Diese Ausführungen sind rechtlich bedenklich. Mit dieser Begründung könnte fast immer die Anrechnung jeglicher Untersuchungs- oder Auslieferungshaft verweigert werden. Es ist jedoch seit langem anerkannt, daß Anrechnung insoweit in Betracht kommen kann, als 38, 132 ff; vgl. auch BGHSt 4, 325 - 327 und NJW 1956, 1164 Nr. 19).
Soweit die - nicht ausreichenden - Feststel3ungen des Patrichters vermuten. lassen, war es hier möglicherweise so gewesen: Das spanische Obergeri:ht hatentgegen dem Widerspruch des Angeklagten, unanfechtbar bewilligt; S. 7, 11, 12 UA; Art. 19 des spanischen Auslieferungsgesetzes vom 26. Dezember 1958 (mitget. bei Grützner: Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Bd. IV, Spanien $S. 12). Bereits vorher scheint die Durchlieferung durch Frankreich von der zuständigen französischen Behörde bewilligt worden zu sein.
Erst am 27. Oktober 1966 ist der Angeklagte den . deutschen Behörden in Kehl übergeben worden. Warum
die ausländische Haft, nach Auslieferungsbewilligung, von April bis Oktober 19366, also sechs Monate gedauert hat, ist nicht erkennbar. Es ist einstweilen nicht zu erschen, daß diese lange Dauer auf das Vernalten des Angeklagten (z.B. eine von spanischen Gerichten verhängte zusätzliche Haft) zurückzuführen sei :vel. auch den Grundsatz des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 der MRK).
Es könnte daher - mangels gegenteiliger Feststellungen - aus Gründen der Billigkeit eine zumindest teilweise Anrechnung der vom Angeklagten ab 26. April 1966 erlittenen Haft nicht ausgeschlossen erscheinen. Das Urteil muß somit insoweit aufgehoben werden, weil das Revisionsgericht diesbezüglich nicht in das tatrichterliche Ermessen eingreifen darf. Ein Fall entsprechender änwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist nicht gegeben. “ |
Daß die Verhältnisse in spanischen Haftanstalten
shlechter sein sollen als in Gefängnissen der Bundes-
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republik {S. 53 der Rev.-Begründung), wäre allerdings nicht ohnc weiteres ein Grund zur Anrechnung der ausländischen Haft. Dergleichen mußte der Angeklagte auf Grund seiner Wchnsitzverlegung nach Spanien (S. 6 UA), wo er ebenfalls Straftaten beging, wohl in Kauf nehmen. Im Fall BGHSt 4, 326 handelte es sich um eine Irrenanstalt. Doch soll auch insoweit dem Tatrichter
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nicht vorgegriffen werden. Dieser wird zweckmäßigerweise eine Auskunft des Bundesjustizministeriums einholen.
Jedenfalls ist der Revision bezüglich der Frage der Anrechnung der ausländischen Haft stattzugeben, während das Rechtsmittel im übrigen zu verwerfen ist.
Hübner Seibert Fischer Loesdau Pikart