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BGH Urteil vom 13.08.1968 – 1 StR 259/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 259/68 URTEIL 13.8,

in der Strafsache

gegen

den Geschäftsführer Hans-Jürgen WB aus

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wegen Körperyerletzung mit Todesfolge.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. August 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau

Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter,

Bundesanvalt Dr. EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte En

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und aer Nebenkläger gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Saarbrücken von 7. Dezember 1967 werden verworfen.

Die 'Kösten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher leichter Körperverletzung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger mit der Sachrüge. Sie vertreten die Auffassung, daß der Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge hätte schuldig gesprochen werden müssen. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.

Das Schwurgericht hat den Tatbestand des § 226 StGB nicht für gegeben erachtet, weil es eine Fahrlässigkeit des Angeklagten hinsichtlicht der Todesfolge (s. § 56 StGB) nicht für nachgewiesen gehalten hat. Pie Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Voraussehbarkeit der Todesfolge für den Angeklagten verneint, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Soweit sich die Revisionen dagegen wenden, daß das Schwurgericht auch die dritte - allein für den Tod Hs ursächliche - Ohrfeige des Angeklagten als normale, also keineswegsrals einen besonders heftigen Schlag gewertet hat, greifen sie unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an, die auch insoweit keine Verstöße gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung ersehen läßt.

Der Tod H@WP: ist nach den Feststellungen darauf zurückzuführen, daß er, nachdem ihm der Angeklagte auf dem Gehsteig die letzte Ohrfeige versetzt hatte, von der Mitte des Gehsteigs rückwärts gegen die Fahrbahn zurückwich, an der Bordsteinkante - möglicherweise in-

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-13/1-str-259-68#rd_5

folge einer gelockerten Randplatte - zu Fall kam und sich beim Aufschlagen auf die Fahrbahn tödliche Kopfverletzungen zuzog. Diesen Verlauf hat der Angeklagte nach Ansicht des Schwurgerichts nicht voraussehen können,

Bei einem Erfolgsdelikt setzt nun allerdings die Fahrlässigkeit nicht voraus, daß der Täter den Ablauf. der den Erfolg bewirkenden Ereignisse im einzelnen hat vorausschen können. Es genügt vielmehr regelmäßig, daß der Erfolg im Ergebnis vorauszusehen war (BGHSt 3, 62, 63; RGSt 73, 370, 372). Anders ist es aber bei ganz ungevöhnlichem Geschehensablauf.

Hier ist der Tod des Opfers in Folge des Falles auf den harten Boden eingetreten. Die Ohrfeige als solche war nicht lebensgefährlich, sie hat auch den Sturz Hg: nicht unmittelbar bewirkt. Dem Angeklagten kann daher nur dann Fahrlässigkeit in Bezug auf die Todesfolge vorgeworfen werden, wenn er mit dem Sturz Hs auf die Straße hätte rechnen müssen, wenn er ihn also hätte vorhersehen können. Die Darlegungen des Urteils, mit denen diese Voraussetzung verneint wird, enthalten keinen Rechtsirrtun.

Das Schwurgericht geht hierbei zutreffend von den Fähigkeiten des Angeklagten und den besonderen Tatumständen aus. Danach war Heinz He ein 34-jähriger kräftiger, trinkgevohnter Mann. Er war zwar angetrunken, aber nicht betrunken. Drei vorausgegangene Ohrfeigen hatten keine sichtbare Wirkung auf seine Standfestigkeit gehabt. Auch die letzte Ohrfeige hat ihn nicht zum Wanken gebracht. Wenn das Schwurgericht hiernach der Auffassung ist, der Angeklagte, der alle diese Umstände kannte, habe den Sturz

Der Senat sieht keinen Anlaß, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

zo. Hübner -:. Seibert Fischer

loesdau Fikart

HEEED5 una die dadurch verursachte Verletzung nicht voraussehen können, so kann ihm aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. H@Ww ist ja auch nicht unmittelbar auf die Ohrfeige, sondern nur deshalb gestürzt, weil er mehrere Schritte rückwärts ging und dann an der Bordsteinkante stolperte oder abrutschte. Das war nach

Lage der Dinge ein außergewöhnlicher Geschehensablauf,

der von ähnlichen Fällen erheblich abweicht. Für die Frage, ob der Angeklagte diesen hätte vorhersehen müssen, durfte das Schwurgericht die besonderen Umstände berücksichtigen, insbesondere daß der Angeklagte infolge des Verhaltens

des HW stark erregt war und ihm auch deshalb die Fähigkeit zu sorgfältigen Überlegungen mangelte. Der Schluß des Tatrichters, daß hiernach der Angeklagte den Tod Hs als Folge seines Schlages nicht voraussehen konnte, ist daher rechtlich nicht angreifbar. Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs treffen nicht den vorliegenden Fall.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler aufweist, müssen die Revisionen verworfen werden.

Diese EntScheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.