Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 09.08.1968 – 4 StR 323/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 040° BUNDESGERICHTSHOF
4_StR_323/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kranführer Ernst Tr EB u: vw GEB. zevoxen 2 ED 1940 in vB 2. 2t.
in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in 8
Sitzung vom 9. August 1968 einstimmig beschlossen:
. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Essen vom
1. Dezember 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auigehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz wie folgt ergänzt: Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen
die ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur Last.
Gründe?!
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einstellung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall in 11 Fällen, versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in 3 Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall in 3 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis kostenpflichtig verurteilt.
Die Revision rügt mangelnde Aufklärung hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.
Die Rüge führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils. Das Landgericht führt in den Urteilsgründen (UA S. 2! aus: "Während der Schulzeit erkrankte er (der Angeklagte) an einer Gehirnhautentzündung. Er konnte daher den schulischen Anforderungen nicht mehr gerecht werden und wurde der Sonderschule zugewiesen. Aus der 5. Klasse ist er schließlich entlassen worden."
In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger im Schlußvortrag beantragt, "eine milde Gefängnisstrafe, hilfsveise ein Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen",
Obuohl das Landgericht gegen den Angeklagten eine empfindliche Gefängnisstrafe verhängt hat, ist es im Urteil weder auf diesen Beveisamtrag eingegangen noch hat es Feststellungen über die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten getroffen. Allerdings kann bei dem festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Zurechnungsfänigkeit des Angeklagten durch die Folgen seiner früheren Erkrankung völlig aufgehoben sein könnte. Das Landgericht hätte aber prüfen müssen, ob nicht durch die (möglicherweise verdeckten) Folgen der Erkrankung die Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt worden ist. Diese Frage ist in den Urteilsgründen überhaupt nicht erörtert worden. Daß das Landgericht die "Möglichkeit einer Nachreifung" des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt hat, ist nicht ausreichend.
Da das Revisionsgericht somit nicht nachprüfen kann, ob das Landgericht die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zutreffend verneint hat, muß der Strafausspruch des angegriffenen Urteils mit den Feststellungen hierzu aufgeho-
ben werden.
Im übrigen 1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Kostenentscheidung zur Einstellung des Verfahrens
ist in den Urteilstenor und nicht nur in die Urteilsgründe aufzunehmen. Der Senat hat den Urteilssatz dementsprechend
ergänzt.
Rotberg Faller Börtzler
Mayr Spiegel
Fa vo