Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 07.08.1968 – 2 StR 345/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 _StR_345/68 URTEIL

un Sa RE Tan Te ar Gran num mm de aut un

in der Strafsache

gegen

den Bäckergesellen Stefan TOD zu:

ee — in CE, zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u.a.

Der 2. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Willms

Kirchhof

Meyer

Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltc un

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts in Koblenz vom 13. Dezember 1967 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 14. Dezember 1967 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, eines versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen Beihilfe zum Versuch eines schweren Diebstahls (jeweils nach § 243 Abs. t Nr. 2 StGB) unter Einbeziehung der in einem anderen Verfahren gegen den Angeklagten rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurtcilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.

Mit der Verfahrensbeschwerde wird als Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO zutreffend bemängelt, daß das Landgericht im Fall VB (Nr. 5 dcr Urteilsgründe) den Angcklagten, welcher in der durch den Eröffnungsbeschluß unverändert zugelassenen Anklage durchweg als Mittäter versuchten schweren Diebstahl verurteilt hat, ohne ihn zuvor auf diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinzuweisen und ihm insoweit Gelegenheit zur Verteidigung zu geben,

Indessen kann das Urteil in diesem Punkt nicht auf dem Verfahrensfehler beruhen. Denn die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe steht durchaus im Einklang mit seiner eigenen Einlassung, wonach er seinen Komplizen nur darauf aufmerksam gemacht haben will, daß in der Wohnung Ws mehrere tausend Mark zu holen seien. Es ist nicht ersichtlich - auch dic Revision hat dazu nichts anderes vorzutragen vermöcht - ,„ wie sich der

Angeklagte bei der Erteilung des gebotenen Hinweises anders hätte einlassen und verteidigen sollen.

Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Zur Frage der Anrechnung verbüßter Strafhaft nach § 79 StGB einbozogener Strafen wird auf BGHSt 21, 186

verwiesen.

Baldus Willms Kirchhof

Meyer Henning