Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Beschluss vom 30.07.1968 – 1 StR 357/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR_ 357/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Bergmann Osker ZB :.: Ve geboren arı > :90%: in Se.

wegen Unzucht mit Kindern.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Juli 1968 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO cinstimmig beschlossen:

Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts Saarbrücken vom 10. April 1968

a) im Schuläspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen eines vollendeten und 6 versuchter Verbrechen der Unzucht mit Kindern verurteilt ist;

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen in den Fällen II5 - 7 der Urteilsgründe und zur Gesamtstrafe aufgchoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an cinc andere Strafkammer dos Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird dic Revision verworfen.

In den Fällen Nr. II 5 - 7 der Urteilsgründe wird die Verurteilung wegen je eines vollendeten Verbrechens von den Feststellungen nicht getragen. Nach dem Urteil hat der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung darin gesucht, daß er vor den Kindern onanierte, während diese ihm dabei zusahen. Das Landgericht hat in den Fällen II 5 - 7 aber nur festgestellt, daß der Angeklagte

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jeweils vor den Kindern sein Glied entblößt hat, um - in ihrer Gegenwart - daran zu reiben. Die Kinder sind, als sie das erkannt hatten, davongelaufen. Daraus ergibt sich, daß es dem Angeklagten nicht gelungen ist, die Kinder zum geflissentlichen Zusehen seiner unzüchtigen Handlungen zu bewegen. Es ist daher auch in diesen Fällen nur zum Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gekommen (vgl. BGHSt 1, 168, 171).

Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StGB selbst geändert, da sich der Angeklagte auch gegen den Vorwurf versuchter Verbrechen nich anders als geschehen hättco verteidigen können. Der Strafaus- . spruch in den genannten Fällen und die Gesamtstrafe mußten aufgehoben werden.

Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Hübner Seibert Fischer Locsdau Fikart