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BGH Urteil vom 26.07.1968 – 4 StR 100/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2107 074 s BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_84R_100/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Vorkaufsfahrer Josct 5 EB _::: dort geboren or EEE 1937;

wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1968, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanvalt EB u:

als Verteidiger, Justizangcestellter als Urkundsboamter der Geschäftsstellc,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Oktober 1967 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgchoben.

In diesen Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Yon Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dic Revision des Angeklagten, die das Verfahren und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Die Verfahrensrügen sind einer Erörterung unzugänglich, da sie nicht ordnungsgemäß erhoben sind. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revisionsbegründung den Inhalt des Gerichtsbeschlusses, durch den die Ablehnung des Sachverständigen als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist, nicht mit. Das gleiche gilt für die Rüge, der Beweissntrag auf Vernchmung cincs weiteren Sachverständigen sc! zu Unrecht abgelchnt worden. Auch insoweit kann der Nevisionsschrift nicht cntnonmen werden, ob der behauptcte Verfahrensverstoß vorliegt.

2. Indessen wären beide Verfahrensrügen auch unbegründet. Der Verteidiger hatte keinen Anspruch auf Anwesenheit bci der Besichtigung des Unfallfahrzeuges äurch den Sachverständigen. §§ 169 Abs. 2 und 193 StPO gelten nur für Untersuchungshandlungen des Ermittlungsrichters oder des Untersuchungsrichters im Vorverfahren. Daher kann cine Besorgnis der Befangenhcit nicht daraus hergeleitet werden, daß der Sachverständige den Vertcidiger nicht an der Besichtigung teilnehmen ließ. Hinsichtlich acer Behauptung, für welche dic Vernchmung eines weiteren Sachverständigen beantragt wurde, war das Gegenteil nicht

nur durch den bereits vernommenen Sachverständigen, sondern auch durch mehrere Tatzeugen bewiesen worden.

II. Die Sachrüge

1. Soweit die Verteidigung auch vor den Senat dic Feststellung des Urteils, daß der Fußgänger von dem Fahrzeug des Angeklagten überfahren worden ist, angegriffen hat, geschieht das unter offensichtlicher !ißachtung des Beweisergebnisses der tatrichterlichen Hauptverhandlung. Danach haben dic an dem Unfall unbeteiligten Zeugen Fi und StB ünereinstimmend ausgesagt, daß der Fußgänger so weit unter dem Transporter lag, daß nur noch seine Unterschenkel bis zu den Knien hervorragten. Auch die Aussagen der Zeugen KB und Re bestätigten, daß der Wagen über den Körper des Betrunkenen hinweggerollt war. Die Bekundungen des Sachverständigen, cines Unfallcehirurgen, dic Verletzungen des Fußgängers könnten nicht von einen Sturz auf die Straße herrühren, stehen in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der fachärztlichen Wissenschaft, nach denen gerade die festgestellten Rippe: serienstückbrüche nicht dic Folge eines Sturzces auf die flache Straße sein können (vgl. Ponsold, 3. Aufl. 1967 5. 198).

2. Die Ursächlichkeit dcs Fahrverhaltens des Angeklagten für den Unfall ist widerspruchsfrei festgestellt Bei Einhalten der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h hätte der Angeklagte noch rechtzeitig vor dem gestürzten Fußgänger anhalten können. Auc: hinsichtlich der Voraussehbarkeit des Unfalls und sciner Folgen bestehen keinc Bedenken.

3. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht ist zwar der Meinung, daß sich "das Mitverschulden'" des wegen Trunkenheit gestürzten Llaux zugunsten des Angeklagten auswirken" mußte. Da das verkehrswidrige Verhalten des Igg@ - seine Blutprobe ergab noch eine Stunde nach den Unfall einen Blutalkoholgehalt von 2,93 %o - aber so schwer war, daß es nach den getroffenen Feststellungen die in hohen Maße überwiegende Unfallursache darstellt, bcedeutet es einen sachlichen Rechtsfehler, wenn der Tatrichter einen derartig erheblichen Grad von Mitschuld nur formelhaft anführt. Die hier unverhältnismäßig hohe Gefängnisstrafe von fünf Monaten könnte darauf hindeuten, daß das festgestellte Ausmaß der HMitschuld glcichwohl unberücksichtigt geblieben ist. Da zugunsten des Angeklagten auch davon auszugehen ist, daß cr die vorgeschriebene llöchstgeschwindigkeit nur um 10 km/st überschritt, hätte auch der Erschwerungsgrund, ces lieırc ein "nicht uncrheblicher Grad der Fahrlässigkeit" vor, einer näheren Begründung bedurft. Die Abstellung auf die schlechten Sichtverhältnissc infolge Nobels ist deswegen ungenügend, weil die festgestellte Sichtweite von stellenweisc 30 bis 40 m die festgestellte Geschwindigkeit von 40 km/st erlaubt hütte. Sollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung auf cine

Gefängnisstrafe unter drei Monaten erkennen, so wird cu auch die Bestimmung des § 27 b StGB zu berücksichtigen

haben.

Rotberg Faller Börtzler Mayr Spiegel