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BGH Urteil vom 24.07.1968 – 2 StR 310/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2075 089 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR 310/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

l. den kaufmännischen 5 u K aus F ‚ geboren

am 1940 in CB zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

2. den Bäcker geboren am

wegen schweren Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundssgerichtshof I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsckretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Dic Bevisionen der Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. Februar 1968 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dice Untersuchungshaft des Angeklagten Kun seit dem 15. Februar 1968 wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten Kun wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall, Hehlerci und Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit leichter Körperverletzung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, den Angeklagten I vegsen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und Widerstandes. gegen die Staatsgewalt zu einer Sesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

1. Die Revision_des_ Angeklagten Tr

Die Sachrüge, die allein erhoben wird, greift nicht durch.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls wic auch wegen Widerstandes. Da die Strafkamner von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist, kann von eincm Verstoß gegen den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" keine Rede sein. Im übrigen erschöpfen sich die Revisionsausführungen zur Schuldfrage in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die frei von Rechtsfehlern ist.

Auch die Strafzumessung gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Nicht zu beanstanden ist insbesondere die Feststellung der Strafkammer, daß der einschlägig vorbestrafte Angeklagte HB durch Anschluß an den krimincll erheblich belasteten Angeklagten zGEREEEEEED in die Gefahr des Abgleitens geraten ist. Das darf straf-

erschwerend ins Gewicht fallen. Wic die Strafkammer ferner

zutreffend ausführt, kam eine Strafmilderung nach § 51 Abs. 2 StGB nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren. Daß die Strafkammer die Möglichkeit überschen hat, die Strafe innerhalb des allgemeinen Strafrahmens auch wegen einer das Hemmungsvermögen des Angeklagten noch nicht wesentlich herabsetzenden Alkoholbeeinflussung zu mildern, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Dice durch eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 1,6 %0 hervorgerufene leichte Alkoholwirkung brauchte nicht strafmildernd berücksichtigt zu werden.

2. Die Rovision des Angeklagten KEN

Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Darlegung unzulässig, die Sachrüge unbegrünäct.

Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß der Angeklagte Kies Dichstanis für schuldig befunden ist, gilt das zur Revision des Angeklagten Hi hierüber Gesagte entsprechend. |

Die Verurteilung wegen Hehlerei hat ebenfalls Bestand. Wie das Urteil feststellt, kannte der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb der Mäntel oder nahm ihn zumindest billigend in Kauf (bedingter Vorsatz). Die Urteilsausführungen bieten keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer die Beweisregel des § 259 StGB anwenden wollte oder auch Fahrlässigkeit für möglich hielt. Vielmehr dienen die von der Strafkammer angeführten näheren Umstände ersichtlich nur zur Begründung ihrer unmißverständlich

ausgesprochenen Überzeugung. Der Angeklagte kaufte die

eestohlenen Mäntel auch "scines Vorteils wegen" an. Das wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe.

Auch sonst weist das Urteil keine Fehler auf,

Baldus Kirchhof Henning Müller Baumgarten