Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 11.07.1968 – 5 StR 558/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“=? BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Rentner Adolf A me aus Hm Kreis Ca, geboren am ED 1590 in euuiumm,
wegen Unzucht mit einem Kinde
-2—
Der 5.Strafsenat des- Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom ı 29.Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof,.Dr. Sarstedt . als Vorsitzender, _ Bündesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer 'Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEEEERED ”"- ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ED als Urkundsbeanter ‘der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Rerision des Angeklagteh wird das | Urteil der Großen Strafkammer beim Ants-"" gericht in Celle vom 11.Juli 1968 samt. "den Feststellungen aufgehöben, soweit die“
" "Strafkammer eb äbgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung süßzußetzen.
Im übrigen wird’ das Rechtsmittel verworfen. - Zur erneuten Entscheidung, ob die gegen den "Angeklagten verhängte‘ ‘Strafe zur Bewährung |
auszusetzen ist, "wird die Sache an ‚gas en
Landgericht in Hannover Zürückverwiesen,
das auch über die Kosten des Rechtemittels
gu entscheiden hat, ee a
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noch“ Von Rechts: wegen -
- 3.
Gründe§
Die allgemeine Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge zwingt, hat zunächst keinen Rechtsfehler in bezug auf den Schuldspruch aufgedeckt. Für die Strafzumessungsgründe gilt das nur für die verhängte Strafe von sechs Monaten Gefängnis. Dagegen kann das Urteil insoweit von Rechtsirrtum beeinflußt worden sein, als die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.
Die Strafkammer verneint zunächst die Voraussetzungen des § 23 Abs.2 StGB.. Sie ‚gründet ihre Meinung, der Angeklagte werde ‚wieder ‚als Sittlichkeitsverbrecher straffällig werden,, auf die erheblichen Vorstrafen und darauf, daß er die jetzige. Tat recht hemmungslos begangen habe. Das kann bei dem zur Tatzeit 78 Jahre alten Angeklagten nicht ‚als. ausreichend angesehen werden.
Die Strafkammer hätte, sich mit der Tatsache auseinandersetzen müssen, daß die Vorstrafe des ‚Angeklagten immerhin im Jahre 1950 verhängt worden. ‚ist,. er. sich somit 17 Jahre lang in sexueller Hinsicht straffrei geführt hat. Auch daß der Angeklagte, seine. Tat recht dreist, hemmungslos, ausgeführt hat, kann nicht ohne weiteres zum Nachteil des Angeklagten ‚gewertet, werden, weil sich hierin unter Umständen gerade .die auf..Altersabbau beruhende erheblich verminderte Fähigkeit zeigte, nach seiner Einsicht. zu handeln. .
Danach hätte die Strafkanmer bei der Prüfung..der Zukunftsaussichten untersuchen müssen, ob ein zukünftiges, gesetzmäßiges und geordnetes Verhalten des Angeklagten nicht auch durch behördliche Maßnahmen oder durch vom Strafrichter selbst zu bestimmende Auflagen herbeigeführt werden kann (vgl. BGHSt 8,182,185).
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Nun hat dig Strafkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung auch noch abgelehnt, weil das öffentliche Interesse (vgl. § 23 Abs.3 Nr.1 StGB) die Vollstreckung der Strafe erfordere. Auch diese recht formelhaft wirkenden Gründe sind jedoch nicht fehlerfrei. Es ist widersprüchlich und damit rechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer zunächst ausführt, das öffentliche Interesse verlange die Vollstreckung der Strafe unter anderem wegen "des Grades des Verschuldens des Angeklagten" und em Schluß dann davon spricht, "daß das Verschulden des Angeklagten unter Anwendung des § 51 Abs.2 StGB nicht erheblich ins Gewicht fällt".
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann