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BGH Urteil vom 10.07.1968 – 2 StR 254/68

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2075 091 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_254/68 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Helmut TED zus HC: geboren am ED 1917 in SED Tnüringen,

wegen Diobstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bunäesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof en) als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 14. November 1967 wird verworfen. Jedoch wird das Verfahren, soweit es ihn betrifft, in den Fällen 3, 31 und

42 (Kaufhaus Ve in <C) nach 5 154

Abs. 1 und 2 StPO verläufig eingestellt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte Ti und die frühere Mitangeklagte TB, ic wie Encleute zusammenlebten, haben von 1962 bis zu ihrer Trennung im Jahre 1965 miteinander in süddeutschen Städten fortlaufend Warenhausdichstähle verübt. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgescetzten gemcinschaftlichen Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt und scinen Personenkraftwagen eingezogen. Der Revision des Angeklagten ist der Erfolg zu versagen.

1.) In der Hauptverhandlung wurde "der Punkt 23 der Anklage" gemäß § 154 a StPO aus der Verfolgung "herausgenommen". Dicser Beschluß bezog sich, wie das Sitzungsprotokoll und die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vom 13. März 1968 einwandfrei ergeben, auf den Punkt 23 der in dem verbundenen Verfahren Kls 25/67 erhobenen Anklage vom 28. Juni 1967 gegen die Mitangeklagten Pi una Fund hatte nichts mit der Anklage vom 28. März 1967 (KLs 21/67) zu tun, die den Angeklagten betraf. Ein Verstoß gegen § 154 a Abs. 4 StPO scheidet aus.

2.) Im Falle 15 drängte es sich der Strafkammer nicht auf, den Abteilungsleiter des Kaufhauses Ha in aim als Zeugen zu hören, da dieser erst seit kurzem in der Pelzabteilung beschäftigt war, über cinen im Jahre 1963 dort begangenen Diebstahl also nichts aussagen konnte.

1I. Die Sachrüge

Vorveg ist folgendes zu bemerken: Die Annahme der stahl begangen, ist irrig. Der Fortsetzungszusammenhang setzt als wesentliches, die rechtliche Einheit begründendes dernis hält der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung fest. Dieser Vorsatz muß so beschaffen sein, daß er vor oder spätestens bci der Verwirklichung des ersten Teilaktes der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestalt umfaßt; er muß den späteren Vorlauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insofern vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort und Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315). Wegen dieses inneren Erfordernisses kann im Falle ciner Tatbeteiligung mehrerer ein solcher Zusammenhang immer nur für den einzelnen Täter festgestellt werden. Sind Einzcelakte einer Fortsetzungstat unzureichend festgestellt, so berühren die unzulänglichen Feststellungen den Umfang der Schuld und nicht etwa nur den Strafausspruch, so daß in einem solchen Falle das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden muß.

In der vorliegenden Sache kann von einem Fortsetzungszusammenhang im geschilderten Sinne keine Rede sein. In dem im voraus gefaßten Entschluß, in Zukunft laufend eine ganze Serie von Warenhausdiebstählen zu begehen, ist schon deshalb cin Gesamtvorsatz nicht zu erblicken, weil Ort und Zeit der Taten noch unbekannt waren, mag auch die Art und Weise der Tatbegehung in Form einer gewissen Arbeitsteilung im voraus geplant gewesen sein.

Durch die grundlose Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist hier der Angeklagte allerdings nicht beschwert: in drei zweifelhaften Einzelfällen hat der Senat das Verfahren eingestellt.

Zu den Einzelausführungen der Revision, soweit sie sich nicht bloß in unzulässiger- Weise ‚gegen die Bevciswürdigung wenden und daher keiner Erörterung bedürfen, ist folgendes zu sagen:

1.) Die Strafkamnmer hat nicht übersehen, daß sich der Angeklagte während der Zeit der Diebstähle einmal in Strafhaft befunden hat. Er ist in den Jahren 19653 und 1964 im ganzen viermal wegen Fahrens ohne Führerschein u.ä. bestraft worden, davon dreimal mit Geldstrafen, nur einmal - am 15. April 1964 vom Amtsgericht Kaiserslautern - mit ciner Freiheitsstrafe (von einem Monat Gefängnis). Wie die Schilderung des Falles 43 ergibt, muß er diese Strafe um den 4. Dezember 1964 verbüßt haben. Die Strafkammer hat ausdrücklich berücksichtigt, daß er in dieser Zeit selbst keinen Dichstahl begangen oder mitbegangen haben kann.

2,) Im Urteil wird die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Mitangeklagte PB "Hin und wieder" kleinere Gegenstände entwendet hat, ohne daß der Angeklagte TED >ersönlich anwesend war. Auch diese im einzelnen nicht näher bezeichneten Taten rechnet die Strafkammer dem Angeklagten als Mittäter zu, weil sie "in Übereinstimmung" mit ihm und "im Rahmen der von Gericht angenommenen gemeinschaftlichen fortgesetzten Handlung" geschehen seien. Diese Auffassung gibt zu Bedenken Anlaß. Zwar kann als Mittäter auch in Betracht kommen, wer eine Tat vollständig durch einen anderen ausführen läßt, ohne selbst am Tatort anwesend zu sein. Ein bloßes Einverständnis mit dieser Tat des

anderen reicht jedoch allein nicht aus. Vielmehr ist ein für die Tat ursächlicher Tatbeitrag, der vom Vorsatz umfaßt ist, erforderlich, zumindest in Form einer geistigen Mitwirkung, die den Willen des Tatgenossen stärkt und bei der Tatausführung noch fortdauert (vgl. BGHSt 16, 12, 14). Ohne cinen solchen Tatbeitrag kann auch nicht von einem "Täterwillen"gesprochen werden. Daß Fortsetzungszusammenhang, der zudem kein gemeinschaftlicher sein kann (siche Vorbemerkung), eine solche Mitwirkung nicht zu begründen vermag, bedarf kciner Ausführung. Überdies lag hier in Wirklichkeit kein Fortsetzungszusammenhang vor.

Indessen ist für alle Diebstähle, die außerhalb von Kaiserslautern, dem Wohnsitz der beiden, ausgeführt wurden, im Urteil einwandfrei cin Tatbeitrag des Beschwerdeführers festgestollt (UA S. 9). Der Angeklagte hat nämlich für alle Fahrten nach auswärts und für den Transport der Beute nach Hause seinen Kraftwagen zur Verfügung gestellt. Er ist sclbst immer mitgefahren und hat sich in den betreffenden Städten zur Zeit der Diebstähle aufgehalten. Damit hat er bewußt und gewollt auch diejenigen Taten der Mitangeklagten PB; dic sie ailein ausgeführt haben sollte, gefördert und unterstützt. Daß er dies mit Täterwillen getan hat, ist ebenfalls den Feststellungen zu entnehmen. Zu Recht verweist in diesem Zusammenhang die Strafkammer auf das besonders enge Verhältnis der beiden, in dem sie damals zusammenlebten.

Den Feststellungen über die jeweilige Beteiligung des Angeklagten an den auswärtigen Fahrten steht schließlich nicht die weitere Feststellung entgegen, daß Frau Pos im Juni 1964 den Führerschein erworben hat: denn es heißt dort ausdrücklich, daß dies geschehen sei, weil der Angeklagte sie als Fahrerin benötigte.

Nach allem können hinsichtlich einer Mitwirkung dcs Angeklagten nur noch die Taten zweifelhaft scin, die in Kaiserslautern begangen wurden. Aus dieser Reihe scheiden aber von vornherein aus der Fall 17, in dem der Angeklagtc nach den Feststellungen den Diebstahl selbst ausgeführt hat, sowie der Pall 41, in dem feststeht, daß er daran tatsächlich nicht beteiligt war. Es bleiben endgültig zweifelhaft die Fälle 3, 31 und 42. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesen Fällen das Verfahren nach § 154 Abs. 1 und 2 StPO vorläufig eingestellt.

Es ist ausgeschlossen, daß dadurch die außerordentlich milde Strafe gegen den Angeklagten berührt wird. Ebensowenig ist der Strafausspruch dadurch beeinflußt, daß die Strafkammer möglicherweise den Fall 41 dem Angeklagten zugerechnet hat.

Balaus Kirchhof Henning

Die Bundesrichter Dr. Müller und Baumgarten

sind im Urlaub ortsabwesend und daher ver-

hindert, zu unterschreiben. - Baldus