Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 09.07.1968 – 5 StR 317/68
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‘-@ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den früheren Verkäufer Ronald S ED au: a dort geboren an ED 1940,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i.R.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer | Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE =: EEE
als Verteidiger,
Justizobersekretär m
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 13.Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die ‚Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
”.
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. In den Gründen heißt es, der Kriminalhauptkommissar SB Habe als Zeuge "glaubhaft .... ausgeführt",es "lägen zuverlässige V-Männer-Berichte. für die Tatbeteiligung des Angeklagten bei dem Einbruch .... vor, wie auch die Namen der beiden Mittäter durch V-Männer bekanntgeworden seien, Es sei aber im Interesse der weiteren Ermittlungsarbeit der Polizei unumgänglich, die Anonymität der betreffenden V-Männer weiter zu wahren und diese Anonymität nicht durch die Einbeziehung der V-Männer als Zeugen aufzugeben. Angesichts dieser Zeugenaussagen .... Steht die Mittäterschaft des Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts fest."
Die Verfahrensrüge greift durch. Allerdings verbietet das Gesetz weder die Verwendung von V-Männern durch die Polizei, noch das Zeugnis vom Hörensagen und dessen Verwertung durch das Gericht, Aber hier war das Zeugnis vom Hörensagen in einem wesentlichen Punkte unvollstäniig: Der vernommene Zeuge sg» hatte die Namen seiner Gewährsmänner nicht genannt. Die Aufklärungspflicht hättegeboten, diese Namen zu ermitteln und die Gewährsmänner selbst zu vernehmen. Tatsächliche oder rechtliche Hindernisse der in BGHSt 17, 582,384 erörterten Art lagen, soweit ersichtlich, nicht vor. Mit der Ansicht des Zeugen, die Anonymität der V-Männer sei wichtiger als die gerichtliche Aufklärung der Sache, durfte das Gericht sich nicht abfinden. Das zu beurteilen, war nicht Sache des Zeugen, sondern eine Frage des Verfahrensrechts (§ 244 Abs.2 StPO), die vom Gericht, oder des Beamtenrechts (§§ 61, 62 BBG in Verbindung mit § 54 StPO), die von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, Erforderlichenfalls hätte das Gericht alle Schritte tun müssen, um deren Genehmigung zu erlangen. Steht die Versagung dieser Genehmigung endgültig fest, und sind
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auch keine anderen Wege vorhanden, um die Personen der v-Männer ausfindig zu machen und sie als Zeugen vor Gericht zu bringen, so darf das, was die vernommenen Zeugen über die Angaben der V-Männer bekundet haben, nicht gegen den Angeklagten verwendet werden. Dies ergibt sich schon aus Art.6 Abs.3d der Menschenrechtskonvertion vom 4.11.1951 (BGB1L.II 686), der dem Angeklagten das Recht gewährleistet, "ragen an die Belastungszeugen zu stellen", Denn dieses Recht wäre bis zur Inhaltlosigkeit verkümmert, wenn und soweit es nicht das - nach Auffassung des Senats selbstverständliche- Recht einbegriffe, auf die Fragen auch Antworten zu bekommen, Die entgegengesetzte Ansicht des 3.Strafsenats (BGHSt 17,382,388) steht nicht entgegen. Jene Entscheidung legt eingehend dar, daß und aus welchen Gründen es sich dort um einen Sonderfall gehandelt hat; seine Beurteilung kann nicht verallgemeinert werden. Das Urteil des früheren 3.Strafsenats 3 StR 796/51 vom 10.7.1952 steht ebenfalls nicht entgegen, weil jener Senat nicht mehr besteht,
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Herrmann