Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 09.07.1968 – 1 StR 204/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2060 005 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
an URTEIL +
in dem Sicherungsverfahren
gegen
den landwirtschaftlichen Arbeiter Alfred 5 gun aus IW@scneinde Sp), dort geboren an D-BED 9:7;
wegen Unterbringung.
Ä
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter . Loesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter u :
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwältschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11, Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Unterbringung des Beschuldigten
in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt. Hiergegen richtet sich die, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensund Sachrüge.
Es kann dahin stehen, ob die Verfahrensrüge begründet wäre. Die Revision muß jedenfalls aus sachlichrechtlichen Gründen Erfolg haben.
Einmal hat das Landgericht bei den Vorkommnissen Nr. 1, 2 (zweiter Tatbestand, S. 5 oben UA) und Nr. 5 (S. 6 UA) nicht erörtert, ob und inwieweit der äußere Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (mindestens in der Form des Versuchs) erfüllt gewesen sein könnte.
Weiter ist zu sagen: Es ist zwar zu verstehen, daß der Tatrichter an die Voraussetzungen des § 42 b 5StGB, wegen seiner tiefgreifenden Wirkungen, strenge Anforderungen gestellt hat (vgl. R6St 73, 303 ff.). Auch ist es an sich eine im wesentlichen tatsächliche und damit der Revisionsnachprüfung entzogene Feststellung, wenn das Landgericht sagt, die von dem Beschuldigten begangenen - mit Strafe bedrohten - Handlungen hätten den Rechtsfrieden nicht erheblich gestört, und cs seien von ihm in Zukunft Taten von wesentlicher Bedeutung nicht zu erwarten (S. 8, 9 UA). Wenn aber, wie festgestellt, der Beschuldigte sich verschiedentlich in Gegenwart von Kindern mit entblößtem Geschlechtsteil gezeigt hat, so ist das ein Tun, das den Rechtsfrieden erheblich beeinträchtigen könnte und dem die bagatellisierende Kennzeichnung als harploser "Spinner" nicht Rechnung trägt. Auch dies ist ein sachlich-rechtlicher Fehler.
Deshalb muß das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen werden. Der Tatrichter mag noch einen Psychiater zuziehen (zumal auch wegen der Frage der Wiederholungsgefahr) und berücksichtigen, wie sich der Beschuldigte in der Zeit nach dem ersten Urteil verhalten hat, Für die Entscheidung mag nicht ohne Bedeutung sein, daß der vorläufige Vormund, der Hausarzt (Bl. 10 d.A.) und sogar der Verteidiger des Beschuldigten eine Unterbringung beantragt hatten, mit der übrigens dieser selbst einverstanden war (8.7 UA).
Der Tatrichter hat ferner Gelegenheit, zu prüfen, ob in den Fällen Nr. 2 (erster Sachverhalt, S. 4 unten) und Nr. 4 (S. 5 UA) der objektive Tatbestand des § 1§ 3 StGB gegeben war, mögen auch die bisherigen Feststellungen im Fall Laufenböck (Nr. 2) nicht dafür sprechen.
Hübner Seibert Loesdau Pikart Pfeiffer