Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 03.07.1968 – 4 StR 242/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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9107 096
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Rudolf C EEE :.: He geboren am MMMEED 1935 ir. DEMEEED- EEE.
wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Dr. Sanders
als Vorsitzender,
Dr. Faller
Mayr
Dr.Dr. Spiegel
Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanvwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil§
des Landgerichts Hagen vom 2. Fe-
bruar 1968 wird verworfen.
Der Angexlagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Kun man Ten man duun an mean mn un men mr um.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht
mit Kindern in 2
Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem
Jahr und fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf
die Verurteilung
im Fal?. Gabriele Np und den
Strafausspruch beschränkte Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Nach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte, unter Ausnutzung einer spielerischen "Balgerei"
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in der Waschküche die 13 1/2 Jahre alte Gabriele
fest an sich zu pressen und beischlafähnliche Bewegungen an ihr vorzunehmen, um zur geschlechtlichen Befriedigung zu gelangen. Er üärehte dem sich heftig sträubenden Mädchen einen Arm auf den Rücken, preßte den anderen gegen den Leib und drückte es in wollüstiger Absicht so nach hinten gegen den Waschkessel, daß es mit dem Rücken auf dem Deckel des Kessels zu liegen kam und die Füße nicht mehr den Boden berührten. Gleichzeitig legte er sich so auf das Mädchen, daß
er es mit seinem Körper faßt vollständig abdeckte und preßte es einige sekunden an sich. Weil es einen Schmerzensschrei ausstieß und ihn zu beißen versuchte, richtete er es dann wieder auf, faßte es um die Hüfte und hob es hoch. Als es ihm daraufhin an den Hals schlug, ließ er ganz von ihm ab, weil er 'weitere) Gewalt nicht anwenden wolite.
Bei dieser Sachlage wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Annahme eines vollendeten Unzuchtsverbrechens [§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB}. Ob eine in wollüstiger Absicht begangene Handlung "unzüchtig" ist, d.h. das allgemeine Scham- und Sittlishkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt .RG HRR 1937 Nr. 1050; BGH GA 1954, 243), ist eine in erster Linie vom Tatrichter zu beantwortende Frage :RGSt 67, 110, 114). Für deren Beantwortung kommt es nicht allein auf das äußere Erscheinungsbild der Handlung an; auch die Persönlichkeit und die Beziehungen der Beteiligten sowie die sonstigen Begleitumstände der Tat sind zu berücksichtigen 'BGH LM Nr. 13 zu § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB). Maßgebend ist das Urteil eines Beobachters, der die Handlungen in ihrer ganzen Bedeutung
kennt, das äußere Geschehen wie die Willensrichtung
und Gesinnung des Täters {BGHSt 2, 164, 167). Ob das Kind selbst die Unzüchtigkeit der Handlungen erkennt, ist bedeutungslos (BGHSt 2,212, 213). Voraussetzung für eine Verurteilung ist allerdings immer eine geschlechtsbezogene Handlung von einem gewissen äußeren Gewicht. Nur sie entspricht der Einschätzung der in Betracht kommenden Straftaten als in erster Linie mit Zuchthaus bedrohten Verbrechen (vgl. RGSt 67, 170, 173; BGHSt 2, 163, 167; BGH NJW 1954, 120; BGH GA 1954, 243; BGHSt 18, 169, 170). Verhaitensweisen, die einer "gewissen äußeren Erheblichkeit entbehren", "handgreifliche Zudringlichkeiten", "kurze" oder aus anderen Gründen "unbedeutende Berührungen" sind dagegen aus dem Bereich der Unzüchtigkeit auszunehmen, auch wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen sollen. Sie mögen unanständig, unangebracht, geschmacklos oder anstößig sein; unzüchtig im Sinne der §§ 174, 176 StGB sind sie nicht. Für ähre Aburteilung reichen die für die Beleidigung gegebenen Strafbestimmungen aus (vgl. auch BGHSt 17, 280, 288; BGH FamRZ 1966, 632).
Diesen Grundsätzen entspricht das Urteil. Mit der Frage der für eine unzüchtige Handlung begriffsnotwendigen äußeren Erheblichkeit hat sich die Strafkammer ausdrücklich auseinandergesetzt. Sie hat sie ohne Rechtsfehler bejaht. Das geschilderte Verhalten des Angeklagten ist selbst aus äußerer Sicht bei einen 13 1/2 Jahre alten Mädchen bereits so eindeutig geschlechtsbezogen und außerdem so massiv, daß von einer nur unbedeutenden Berührung oder bloßen handgreiflichen Zudringlichkeit, wie sie die Rechtsprechung beispielsweise bei einem Umfassen der Hüfte .RG HRR 1937 Nr.1050)
oder bei einem flüchtigen Berühren der Brust über
dem Kleid (BGH NJW 1954, 120) angenommen hat, keine Rede sein kann. Die Dauer der Handlung ist dann ohnehin nicht wesentlich {BGH Urteil vom 24. Mai 1960
- 1 StR 211/60 -). Im übrigen ist gegen die Entscheidung der Strafkammer aus Rechtsgründen um so weniger einzuwenden, als sie besonders in Grenzfällen den Tatrichter überlassen bleiben muß, weil es sich im wesentlichen um eine Tatfrage und nicht um eine Rechtsfrage handelt (BGHSt 2, 164, 167; BGH GA 1954, 243).
Der Annahme einer vollendeten Tat steht schließlich auch nicht entgegen, daß der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung nicht in dem von ihm erstrebten Umfang gefunden haben mag. Es genügte, daß auch die von ihm bereits getätigten Handlungen nach der Überzeugung der Strafkammer von geschlechtlicher Lust beherrscht waren und er diese lust nicht etwa erst von späteren Handlungen erwartete. Auch das ist im Urteil zutreffend ausgeführt {RGSt 58, 277, 278; BGHSt 9, 13, 15). Zu der Frage eines Rücktritts vom (unbeendigten) Versuch ist deshalb mit Recht keine Stellung genommen worden.
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Auch sonst begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken.
Sanders Faller Mayr Spiegel Hürxthal