Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 03.07.1968 – 4 StR 216/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2107 043 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Horst Günter G GERD aus SEE , Kro. EEE. zcborcn or: ME 1935 in vn Daun:
wegen räuberischer Erpressung u.A>
Der 4, Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal els beisitzende Richter, Bundcsanvelt un also Vertreter der Bundcsanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom
13. Februar 1968 mit den Feststellungen auf- &choben, soweit der Angeklagte im Falle zum Nachteil DD wegen räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesemtstrafe.
In diesen Umfang wird dic Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einc andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
IN
Der Angeklagte ist wegen räuberischer Erpressung in drei Fällen und wegen Dicbstahls zu ciner Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.
Die wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet, daß der Angeklagte im corsten Erpressungsfall (zum Nachtcil des Getränkegroßhändlers DEE;
Tat vom 17.8.1967) nicht auch wegen Autostraßenraubes (§ 316 a StGB) verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach den auf UA S. 3 getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der äußere Tatbestand cines Verbrechens nach § 316 a StGB erfüllt. Zur inneren Tatscite setzt § 316 a StGB nicht voraus, daß der Täter, wie dic Staatsenwaltschaft hier als gegeben annimmt, den Überfall vor Antritt der Fahrt plant oder vorbereitet. Der Täter erfüllt den inneren Tatbestand des Autostraßenraubs auch dann, wenn er erst während der Fehrt den Entschluß faßt, die Möglichkeiten, die die Benutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bietet, zur Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen (BGH VRS 29, 198 m.ıw. Hinw.). Da der Angeklagte scinen Entschluß "bei passender Gelegenheit" ausführen wollte und da er ihn erst in Höhe der Ziegelei "bei" Sichtigvor in die Tat umgesctzt hat, könnte cs nahc liegen, daß cr sich bewußt dic Möglichkcit zunutze gemacht hat, mit Hilfe des Kraftfahrzeugs an eine für den beabsichtigten Überfall günstige Stelle zu gelangen. Bei der Prüfung dcs inneren Tatbestandes wird auch der mögliche Einfluß der vorher getrunkenen "4 Glas Bier" (welche genauc Nenge?) zu berücksichtigen scin.
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben. Sollte dic Strafkammer in der neuen Verhandlung zu einer Verurteilung nach § 316 a StGB kommen, so stünde giese in Tateinheit mit ciner schweren räubcrischen Erpressung, nicht mit einer nur einfachen Erpressung, auf die die Strafkammer, abweichend von den Urteilsgründen, im Urtceilsspruch erkannt hat. Aufzuheben war auch der Ausspruch über dic Gesemtstrafce.
Sanders Faller Mayr Spicgcl Hürxthal