Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 03.07.1968 – 2 StR 75/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 094 ° BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_75/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Schreinergesellen Helmut NEED zu: "eo:
dort geboren am ED 1943, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.
Der 2. Strafsenat dos Bundosgcerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Scnatspräsident Dr, Baldus als Vorsitzender, Bunäcsrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundosrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, :Oberstantsanwältin beim Bundesgerichtshor > bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbcamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen dos Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Darmstadt vom 27. Oktober 1967 werden verworfen.
Der Angoklagte hat die Kosten scines Rechtsmit-
tels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur last.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte fuhr, nachdem er am 22. November 1965 aus ciner Strafanstalt entwichen war, am 30. November 1965 in einem von ihm am Tag zuvor gestohlenen Personcnkraftwagen mit ciner Geschwindigkeit von etwa 60 km/h auf oinen auf der Straße stehenden Polizeibeamten zu, obwohl er dceosen Haltozeichen erkannt hatte. Dem Beamten gelang cs, in ictztor Sckunde zur Scite zu „springen und sich auf diese Weise zu retten. Der Angeklagte konntc, wie er es bceabsichtigt hatte, entkommen.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu drci Jahren und scchs Monaten Zuchthaus verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte und dio Staatsanwaltschaft Revision cingelegt. Der Angeklagte wendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes, die Staatsanwalt- . schaft will errcichen, daß der Angcklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und daß gegen ihn dic Sicherungsverwahrung engcordnet wird. Keincs der Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Rovision des Angeklagten.
1.) Mit der Vorfahrensbeschwerde beanstandet der Angoklagte, daß das Schwurgericht den Sachverhalt nicht gcnügend aufgeklärt habe (§ 244 Abs. 2 StPO). Diese Rüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erhoben und deshalb unzulässig.
2.) Die auf die Sachrüge vorgenommene Nachprüfung des Urteils läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Verurtcilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes nicht zu beanstanden.
Das Schwurgericht hält es für erwiesen, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz auf den Polizeibeamten zugefahren ist. Er habe sich, selbst um den Preis
'" tödlicher Verletzungen des Beamten,: die -Durchfahrt er-
zwingen wollen, um den Diebstahl des Kraftwagens zu verdecken, aber auch um sich üte gewonnene :Freiheit zu erhalten und nicht wieder in die Strafanstalt zurückgebracht "zu werden. Er sei deshalb des versuchten Mordes schuldig.
“ Diese Erwägungen des Schwurgerichts sind bedenkenfrei.
Das Gericht hat bei der Prüfung, ob bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten zu bejahen ist, zutreffend den gesamten Geschehensablauf ins Auge gefaßt und dabei die akute, für den Angeklagten erkennbare Gefahrenlage des Beamten ebenso cingchend gewürdigt wie das Fahrverhalten des Angcklagten. Die Ausführungen hierzu enthalten keinen Rechtsfchler. Auch die Revision erhebt insoweit keine substantiierten Einwendungen.
Rechtlich bedenkenfrei ist aber auch die Annahme, daß die Voraussetzungen des § 211 Abs. 2 StGB gegeben seien. Dabei kann unerörtert bleiben, ob der Angeklagte den Diebstahl des Kraftwagens noch verdecken konnte und dies überhaupt wollte. In jedem Falle sind ihm nach den Urteilsfeststellungen niedrige Beweggründe zur Last zu legen, da er zumindest auch gehandelt hat, weil er
sich der drohenden Festnahme entzichen wollte. Wer, wie dios der Angeklagte getan hat, cinen Menschen zu töten versucht, um sich dadurch die widerrcechtlich erlangte Freiheit zu erhalten, zeigt niedrigste Gesinnung und handelt besonders verwerflich.
II. Die Revision der Staatsanwaltschaft,
Der vom Generalbundesanwalt geteilten Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnhoitsverbrecher hätte verurteilt werden müssen, kann nicht gefolgt werden.
Nach den Urteilsgründen hat das Schwurgericht die Voraussetzungen dcs § 20 a StGB nicht verkannt, wohl aber ihr Vorliegen mit Rücksicht auf das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, sein Alter und das Fehlen symptomatischer Vortaten verneint. Ersichtlich konnte sich das Schwurgericht nach Abwägung aller Umstände nicht davon überzeugen, daß der Angeklagte die ihm jetzt zur Last liegende Tat aus einem charakterlich bedingten oder durch Übung erworbenen
x‘
cingewurzelten Hang zum Verbrechen begangen hat. Es hat äcshalb mit Recht davon abgeschen, den Angeklasten als gefährlichen Gewohnhceitsverbrecher zu verurtcilen. Unter diesen Umständen ist auch für die Anordnung der Sicherungs-
verwahrung kein Raum (§ 42 e St6B).
Baldus Meyer Henning
Müller Baumgarten