Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 27.06.1968 – 4 StR 463/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2130 097 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 463/68 URTEIL
in der Strafsache
den Betonfacharbeiter Heinrich K ip aus CD, zeboren an 1930 in
wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vor 29. November 1968, an der teilgenommen haben:
Denatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ]
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom
27. Juni 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen
Rechts rügt, bleibt erfolglos.
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i. Die Jugendkammer hat ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch verletzt, daß sie sich zur Beurteilung der G!aubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung 17 Jahre und neun Monate alten Stieftochter Edeltraud PB des Angeklagten nicht der Hilfe eines Sachverständigen bedient hat. Die Würdigung von Zeugenaussagen gehört seit jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Das gilt auch dann, wenn die Persönlichkeit und die Aussagen kindlicher oder jugendlicher Zeugen zu würdigen sind, die bekunden, Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens geworden zu sein. Insbesondere von den Richtern einer Jugendkammer kann und darf im allgemeinen erwartet werden, daß sie die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen. Die Zuziehung eines Sachverständigen mit besonderen jugendpsychologischen Kenntnissen ist allerdingsdann geboten, wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist, deren Beurteilung eine besondere Sachkunde voraussetzt, die ein Richter normalerweise nicht besitzt (vgl. BGHSt 7, 82, 85; 8, 130, 131 mit Nachweisen, BGH NJW 1961, 1636). Solche Besonderheiten sind vorliegend weder dem Urteil zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Anzeichen dafür, daß etwa die Pubertät bei Edeltraud PB noch nicht abgeschlossen gewesen wäre, sind nicht vorhanden. Auch ‚andere Umstände, welche die Fähigkeit der Jugendkammer ausnahmsweise überstiegen, den Wert der Aussage dieser Belastungszeugin zu beurteilen, liegen nicht vor. Dafür daß das Mädchen, wie die Revision behauptet, nicht alte: gemäß entwickelt gewesen sei, ist weder dem Urteil noch dem sonstigen Akteninhalt etwas zu entnehmen. Daß es di Sonderschule besucht hat und den genauen Zeitpunkt des
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ersten Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten nach dessen Entlassung aus der Strafhaft nicht hat angeben können, besagt nichts über sein Erinnerungsvermögen im übrigen. Auch die Tatsache, daß es sich noch in der Hauptverhandlung mit seiner Mutter und dem Vertreter des Jugendamtes beraten hat, ob es überhaupt aussagen solle, läßt begründete Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit nicht aufkommen. Das gilt um so mehr, als die Aussage des Mädchens nicht die alleinige Beweisgrundlage war, sondern die Richtigkeit seiner Bekundungen durch den Inhalt der im Urteil mitgeteilten Briefe eindeutig bestätigt worden ist. Der von der Revision behauptete Gedankenfehler liegt nicht vor.
2. Für die Jugendkammer bestand nach Lage der Sache auch keine Veranlassung, einen Sachverständigen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des zur Tatzeit 36 Jahre alten und bereits mehrfach bestraften Angeklagten zu hören. Er hat zwar in der Volksschule zweimal das Klassenziel nicht erreicht und auch keinen Beruf erlernt. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß deshalb sein Einsichts- oder sein Hemmungsvermögen im Sinne des § 51 StGB vermindert gewesen sein müßten. Aus seinen
im Urteil wiedergegebenen Briefen ergibt sich das - im
Gegensatz zur Auffassung der Revision - jedenfalls nicht. Sie enthalten zwar zahlreiche Rechtschreibe- und Zeichensetzungsfehler. Die Gedankengänge sind jedoch logisch
und einfühlsam. Auch in der Hauptverhandlung haben sich, wie die Urteilsfeststellungen erkennen lassen, keine Auffälligkeiten in dieser Richtung ergeben. Schließlich ist die Tatsache, daß der Angeklagte sein unzüchtiges Treiben mit seiner Stieftochter trotz längerer Strafverbüßung und nur bedingter Entlassung alsbald wieder
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aufgenommen hat, unter den gegebenen besonderen Umständen nicht so außergewöhnlich, daß sich der Jugenäkammer deswegen Zweifel an seiner vollen Zurechnungsfähigkeit hätten aufdrängen müssen.
3. Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler.
Zutreffend hat die Jugendkammer auf Grund der von ihr getroffenen Feststellungen ein Erziehungsund Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB angenommen. Das Määchen lebte mit Einverständnis des Jugendamtes und der Mutter auch nach der Scheidung im Haushalt des Angeklagten. Es sah in ihm nach wie vor die elterliche Autoritätsperson; er behandelfe es auch weiterhin wie ein Vater (UA 4). Die Einwendungen der Revision lassen die im Urteil festgestellten Tatsachen
unberücksichtigt.
Fehl gehen endlich auch die von der Revision gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken. Strafmildernd ist berücksichtigt worden, daß dem Angeklagten durch das Verhalten des Jugendamtes und der Mutter des Mädchens die Tat leicht gemacht worden ist. Daß dieser Umstand nicht genügend gewürdigt worden sei, kann die Revision nicht
rügen. Abwegig ist die Auffassung, die verhängte Strafe sei übermäßig hoch, also nicht mehr schuldangemessen (vgl. BGHSt 7, 28, 32) und stehe in krassem Nißverhält-
nis zum Schutzgedanken des Gesetzes.
Rotberg Hayr . Sanders
Ssplegel Hürxthal