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BGH Beschluss vom 25.06.1968 – 5 StR 342/68

5. Strafsenat

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an 4 nn, Dorn

5 StR 342/68 £ncd BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den berufslosen Werner FT (ED >» ohne festen Wohnsitz,

geboren am UEEEEEEEEEED ::959 ir aD»

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a,

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 25.Juni 1968 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 6.März 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. |

Die Sache wird an das Schwurgericht in Hamburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

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Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag folgendes ausgeführt:

"4,) Die Angriffe der Revision, die sich gegen die Annahme eines bedingten Mordvorsatzes richten, greifen nicht durch. Insoweit wendet sich die Revision nur gegen die tatsächlichen Feststellungen. |

Dagegen macht die Revision mit Recht geltend, daß das Schwurgericht hätte prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht in den beiden Mordfillen freiwillig vom -.unbeendigten -— Versuch syrückgetreten ist (§ 46 Ziffer 1 StGB). Die Freiwilligkeit wurde nicht dadurch ausgeschlossen, daß im ersten Falle Frau Si aufwachte und damit die Aufmerksamkeit des Angeklagten auf sich lenkte

und daß der erste Schlag den Ehemann SEEEND bereits benommen gemacht hatte (VA 3.20/21), demn dies hätte den Angeklagten nicht gehindert, weiter

auf ihn einzuschlagen. Ebenso hätte der Angeklagte im zweiten Falle ungestört die Mißhandlungen der Frau SED tis zu ihrem Tode fortsetzen können, wenn er gewollt hätte. ...

In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht

das Tun des Angeklagten, wenn eine Verurteilung wegen versuchten Mordes ausscheidet, rechtlich unter dem Gesichtspunkt des § 223a StGB zu würdigen haben.

Mit Recht hat das Scohwurgericht in den Mordversuchen zwei selbständige Handlungen gesehen, da die verletzten Rechtsgüter höchstpersönlicher Art waren. Dies würde auch gelten, wenn nur eine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht kommt. Daran ändert es nichts, daß die Angriffe gegen die beiden Opfer in schneller Aufeinanderfolge erfolgt sind.

Die Revision trägt aber zutreffend vor, daß zwischen den Mordversuchen (oder einem von ihnen) und der räuberischen Erpressung nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit anzunehmen ist. An sich richtig führt das Schwurgericht unter Bezugnahme auf BGH NJW .1967,60°? aus, daß der versuchte Raub durch die Verurteilung wegen vollendeter räuberischer Erpressung abgegolten ist. Aus. der angeführten Entscheidung folgt jeäoch‘ ‘auch, daß vorliegend

das Tun des Angeklagten gegenüber den beiden Opfern bei natürlicher Betrachtungsweise als jeweils eine Handlung angesehen werden muß. Die Schläge des Angeklagten mit dem Moniereisen

sollten dazu dienen, die Wegnahne von Zivilkleidung zu ermöglichen (UA S.18 ‚2i). Sie waren damit ein Mittel zur Begehung des in der räuberischen Erpressung aufgehenden Raubversuchs und fielen

zeitlich mit dem Beginn des eine natürliche Handlungseinheit bildenden Gesamtvorganges zusammen.

3.) In der neuen Verhandlung wird das Schwurgericht zu beachten haben, daß der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen nicht nur in den Gründen, sondern auch im Urteilsspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung zu verurteilen ist."

Dieser Begründung tritt der Senat bei.

Sarstedt Schmitt Börker

Kersting Herrmann