Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 25.06.1968 – 5 StR 191/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Über eine Verbindung von Strafverfehren und Sicherungsverfahren.

Nachschlagewerk: Ja BGHSt: ja Stpo §§ 4, 5, 429 b

Über eine Verbindung von Strafverfehren und Sicherungsverfahren.

BGH, Urt. v. 25. Juni 1968 - 5 StR 191/68 - IG Berlin

uw

Üs Fans

5_StR_191/68

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in dem Straf- und Sicherungsverfahren

gegen

den Krankenpfleger Johann IgiiiB , ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1925 ir TREE,

zur Zeit einstweilig untergebracht,

wegen Rückfallbetruges und Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter, ..-

Staatsanwalt un

al8 Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin > zus En als Verteidigerin,

Justizengestellte m - als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

- Auf die Revision des Angeklagten und Beschuldigten wird das Urteil des Lendgerichts in Berlin vom 29. Januar’ 1968 mit den. Faststellungen- aufgehoben, | soweit es die Unterbringung betrifft. .

Das Sicherungsverfahren wird auf Kosten ‚der. Landeskasse eingestellt.

Das bisher mit ihm ‘Verbundene Strafverfahren wirä zur Entscheidung über die Unterbringung en das Schöffengericht Tiergarten in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden het.

t

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Strafkammer hat den "Angeklagten" vom Vorwurf eines Rückfallbetruges freigesprochen und die Unterbringung des "Beschuldigten" in einer Heil- oder Prlegeanstalt angeordnet. .

Die Revision des Angeklagten und Beschuldigten führt aus folgendem Grunde zur Aufhebung des Urteils, soweit es die Unterbringung betrifft::

Die Staatsanwaltschaft "hat zunächst Anklage gegen den Angeklagten wegen eines am 22.Oktober.1966 in Berlin zum Nachteil des Emmerich HB verübten Rückfallbetruges bei dem Amtsgericht Tiergarten-Schöffengericht-in Berlin erhoben (Bd.I B1.93 d.A.). Nachdem dieses durch Beschluß vom 17.Juli 1967 die Anklage unter Eröffnung des Hauptverfahrens zugelassen hatte (Bd.I B1.159 d.A.), hat sie bei dem Landgericht — Große Strafkammer - in Berlin beantragt, das Sicherungsverfahren. gegen den Beschuldigten zu eröffnen (BA.II B1.37 d.A.). Die Tat, die der Beschuldigte nach dem Antrag im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen haben soll, ist dieselbe wie die:in .der Anklage bezeichneten Tat. Das Landgericht hat durch Beschluß. vom. 7..Nowember 1967 den Antrag unter Eröffnung des Sicherungsverfahrens zugelassen (Bd.II B1.502 d.A.) und durch einen vor der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß vom 26: Januar 1968 das bei dem Amtsgericht Tiergarten _ Schöffengericht - anhängige Verfahren mit dem Sicherungsverfahren' Zur göteinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß den’§§ 4,'5'Stpo' verbunden (Ba. IL B1.69 d.A.). Die Revision beanstandet dieses Verfahren mit Recht.

Nach den §§ 4, :5 StPQ :können zwar zusammenhängende Strafsachen, von denen die eine im ersten Rechtszuge beim Schöffengericht und die andere im ersten Rechtszuge bei der Strafkammer anhängig ist,. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung durch die Strafkammer miteinander verbunden werden. Dabei versteht das Gesetz ‘aber unter. "zusammenhängende Strafsachen", soweit die Strafsachen sich gegen dieselbe Person richten, nur solche Sachen, die verschiedene Straftaten dieser Person zum Gegenstand haben. So liegt es hier nicht. Die Strafkammer hat nicht zwei "zusammenhängende Strafsachen", sondern lediglich zwei Verfahren verschiedener Art, nämlich ein subjektives Strafverfahren und ein-objektives Sicherungsverfahren, bei denen es um dieselbe Tat und dieselbe Person geht, miteinander verbunden. Hierfür fehlt jede Rechtsgrundlage. In Fällen dieser Art ist die Rechishängigkeit des - zeitlich gesehen -— ersten Verfahrens ein Prozeßhindernis für das zweite. Dieses darf überhaupt nicht eröffnet werden und muß, wenn es trotzdem eröffnet worden ist, eingestellt werden.

Eine entsprechende Anwendung der §§ 4, 5 StPO scheidet aus. Sie würde den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter entziehen.

Es muß daher das Sicherungsverfahren gemäß den 88 429b Abs.1, 206a Abs.1 StPO eingestellt und das vor dem Schöffengericht eröffnete Hauptverfahren durchgeführt werden. Da der Freispruch rechtskräftig ist, kann in diesem Verfahren allerdings nur noch über die Unterbringung entschieden werden,

Id

5.

Die Entscheidung BGH NJW 1958,31, auf die der Generalbundesanwalt hingewiesen hat, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Sie betrifft einen Fall, in dem eine Strafkammer ein beim Amtsgericht anhängiges subjektives Verfahren mit einem nachträglich bei ihr anhängig gewordenen subjektiven Verfahren verbunden hatte, das neben der beim Amtsgericht angeklagten Tat weitere Taten desselben Angeklagten zum Gegenstand hatte. Der Fall liegt wesentlich anders.

Sarstedt Schmitt Börker

Kersting ° Herrnann