Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 12.06.1968 – 2 StR 79/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2075 059 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
u mn Mat wm mir mn mann am fan am Sure
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Horst Dietcr FEB , geboren am
GE :937 ir VE, ohne festen Wwonn-
sitz, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baläus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müllcr Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
Bundesanvelt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf lie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 17. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei - begangen in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein - verurteilt worden ist, außerdem im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht in Wiesbaden
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
I. In der Nacht zum 25. Oktober 1966 wurde in Frankfurt am Main cin Personenkraftwagen gestohlen. Mit diesem Wagen fuhr der Angeklagte, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen war, am 30. November 1966 von Frankfurt aus auf der Autobahn in Richtung Köln. Dabei wurdcsder Polizeimeister Ngder scinen Dienst in Frankfurt beendet hatte und sich mit scinem Kraftwagen auf dem Heimweg nach Hadamar befand, auf ihn aufmerksam. Der Beamte hatte das polizeiliche Kennzeichen des vom Angeklagten gefahrenen Wagens als das cincs gestohlenen Fahrzeugs erkannt. Er folgte dem Angeklagten, bis dieser auf einem Parkplatz anhielt. Dort stelltce cr sich ihm als Polizeibeanter vor und bat ihn, auf das Eintreffen der zuständigen Beanten zu warten, da der von ihm gefahrene Wagen als gestohlen gemeldet sei.
Als NEED seinen Dienstausweis hervorholen wollte, startete der Angeklagte scinen Wagen und fuhr an. Der Beamte, der in der offenen Tür des Wagens stand, langte sofort in das Wageninnere, um die Zündung abzustellen. Da ihm dios nicht gelang und der Angeklagte gleichwohl weiterfuhr, steuerte er den Wagen gegen ein Autowraäck, so daß er zum Stehen kam. Während des Laufens neben dem Wagen zog or sich einen Biuterguß am Knöchel zu.
II. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte nur dadurch in den Besitz des von ihm gofahrenen Kraftwagens gelangt sein könne, daß er ihn entweder scibst gestohlen oder ihn von einem Dritten in dem Bewußtsein übernommen habe, daß er gestohlen sci. Sie hat deshalb den Angeklagten auf wahldeutiger Grundlage wegen Diebstahls (im Rückfall) oder Hehlerei, begangen in Tateinhcit mit Fahren ohne Führerschein, und - auf Grund scines Verhaltens gegenüber dem Polizcibeamten I ] - wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit
A Ah
mit Widerstand gegen die Staatsgewalt zu ciner Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt; sic hat außerdem der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Angeklagten vor Ablauf von fünf Jahren cine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.
1.) Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerci.
Dem Beschwerdeführer kann zwar nicht gcfolgt werden, wenn cr die wahldeutige Verurteilung deshalb für unzulässig hält, weil nicht geklärt sci, "wie der Angeklagte in den Besitz des Pkw's gekommen ist" (Revivionsbegründung S. 2). Die Unklarheit hierüber eröffnete überhaupt erst die Möglichkeit der Wahlfeststellung und war cine ihrer Voraussetzungen. Die Strafkammer hat auch nicht verkannt, daß dic Verurteilung wegen Diebstahls oder Hohlcrci nur deshalb in Betracht kommen konnte, weil nach den Foststellungen jode andere Möglichkeit der Besitzerlangung auszuschließen ist (UA S. 3, 6; vgl. BGHSt 12, 386).
Dennoch kann die wahldeutige Verurteilung keinen Bestand haben. Denn sie setzt weiter voraus, daß der Angeklagte bei Wegfall von Diebstahl oder Hehlerei jeweils den anderen dieser beiden Tatbestände verwirklicht hat. Das ist hier hinsichtlich der Hehlerei nicht der Fall.
Der wahlweisen Verurteilung wegen Hehlerei liegt die unwiderlegte Einlassung des Angeklagten zugrunde. Danach erhielt der Angeklagte das Kraftfahrzeug von einem gewissen BED, ücr es ihm besorgt hattc, um ihm cine billige Reisemöglichkeit zu verschaffen. Als Entgelt für den Gebrauch des Wagens und den Verbrauch des im Tank befindlichen Treibstoffs zahltc er an DEE 15, -- DM. Er versprach, den Wagen nach seiner Rückkehr am Hauptbahnhof in Frankfurt am Main wieder abzustellen.
Der Wagen wurde danach dem Angeklagten nur zu befristeten Gebrauch überlassen. Der Angeklagte hat jedoch nicht, wie das - hier allein in Betracht kommende - Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens" voraussetzt, die cigene freie Verfügungsmacht über den Wagen erhalten (RGSt 51, 179, 181; BGHSt 15, 53). Dabei ist ohne Bedeutung, ob er bei der Übernahme des Wagens insgeheim entschlossen war oder später den Entschluß faßte, über das Fahrzeug wie ein eigenes zu verfügen; auch in diesem Fall liegt kein Ansichbringen im Sinne dos § 259 StGB vor, da es an dem hierfür notwendigen abgeleiteten Erwerb fehlt.
Da der Angeklagte nach alledem den Tatbestand des §§ 259 StGB schon objektiv nicht erfüllt hat, duffte er nicht wegen Hehlerci und demgemäß auch nicht auf wahldcutiger Grundlage wegen Diebstahls oder Hchlerci verurteilt werden.
2.) Rechtlich bedenkenfrei ist dagegen die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgcwalt.
Der Angeklagte hat die Fußverietzung des Polizeibeamten dadurch verursacht, daß er Gas gab, obwohl der Beamte in das Wageninnere gebeugt war und deshalb von dem fahrenden Wagen mitgezogen wurde; bei dem dadurch erzwungenen Laufen zog sich der Beamte den Biuterguß zu. Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten mit Recht eine objektiv das Leben gefährdende Behandlung. Darauf, ob das Leben des Polizeibeamten konkret gefährdet war, kommt es für die Verurteilung nach § 223 a StGB nicht an.
Hinsichtlich des Vergehens nach § 113 StGB verweist die Strafkammer zutreffend auf -BGHSt 4, ?10, 113°
3.} Ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
In den Strafzumessungsgründen legt die Strafkamner dem Angeklagten erschwerend zur Last, "daß er wußte und nicht nur aus den Umständen annehmen mußte, daß das Fahrzeug gestohlen war" {UA S. 10).Dieser Erwägung kann nicht zugestimmt werden. Tie sogenannte Beweisregel des § 259 StGB ist nicht, wie die Strafkammer offenbar meint, neben dem Fall des direkten Vorsatzes eine selbständige, weniger schwer wiegende Alternative des inneren Trtbestands der Hehlerei. Vielmehr ist bei Anwendbarkeit der gesetzlichen Beweisregel gerade der Vorsatz, das heißt die Kenntnis des Täters vom strafbaren Vorerwerb als erwiesen anzu-
sehen. Das haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt hervorgehoben. Auf die grundlegende Entscheidung RGSt 55, 204 wird verwiesen.
Baldus Willms Meyer
Müller Baumgarten