Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 12.06.1968 – 2 StR 204/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2075 069
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_204/68 URTEIL
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in der Strafsache
gegen
den Vertreter Josef . ED :.: u. dort geboren am (EEE 1953,
wegen Hehlerci oder schweren Diebstahls.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juni 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müllcr Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsonwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 23. Oktober 1967 wird vervorfen. Jedoch wird der Urteilsspruch
1.} dahin geindert, daß die Bezeichnung der Tat als einer gemeinschaftlich begangenen entfällt,
2.) dahin ergänzt, daß die auf Grund des Urteils Nr. 782 des Gerichts Verviers (Belgien) vom 16. Juni 1965 verbüßte Gefängnisstrafe von zwei Monaten auf die erkannte Strafe angerechnet wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts vegen
Gründe§
Die Strafkamner hat den Angeklagten - ebenso wie den früheren Nitangeklagten Karl vgn- auf wahldeutiger Grundlage wegen gemeinschaftlicher Hehlerei oder gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zu sieben !lonaten Gefüngnis verurtcilt. Ferner hat sie ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von achtzehn Monaten entzogen und seinen Führerschein einge - zogen. Die Revision des Angeklagten bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde, mit der Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt wird, ist nicht ordnungsmä-Big erhoben und daher unzulässig. Soweit die Revision behauptet, die Strafkammer habe auf eine Vernehmung des Gewährsmannes der belgischen Zollbehörde hinwirken müssen, fehlt es an der Angabe, in welcher erfolgversprechenden Weise dies hätte geschehen können, nachdem dic belgische Dienststelle sich geweigert hatte, den Namen preiszugeben. Weitere, noch nicht benutzte Boweismittel sind nicht benannt. Darauf, daß dem als Zeugen vernommenen belgischen Zollbeanten Kg >estimmte Vorhalte nicht gemacht worden seien, kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden ıBGHSt 4, 125, 1265; 17, 351, 352).
Der Schuldspruch beruht auf der Annahme, daß der Angeklagte gemeinschaftlich mit WWentweder am Abend des 6. April 1965 den Personenkraftwagen des Kaufwanns Penacn Öffnen der verschlossenen Tür mit einem Nachschlüssel selbst entwendet oder im Mai 1965 in Belgien durch Anbieten des Wagens zum Verkauf im Einverständnis mit den Dieben - durch Mitwirken beim Absatz - sich hehlerisch betätigt habe. Indessen ist
auch nicht auszuschließen, daß der Angeklagte und
ve in Einverständnis mit den Vortätern selbständige eigene Verfügungsmacht über den Personenkraftwagen erlangt, ihn also im sinne des § 259 StGB an sich gebracht haben. Es ist ferner möglich, daß nur einer von ihnen das Fahrzeug entwendet oder an sich gebracht hat und daß der anderc beim Absatz mitgewirkt hat. Das ändert jedoch nichts daran, daß der Angeklagte entweder des schweren Diebstahls oder der Hehlerei schuldig ist; denn nach den Feststellungen scheidet die Möglichkeit aus, daß er einen anderen Straftatbestand verwirklicht oder sich überhaupt nicht strafbar gemacht haben könntc. Nur muß die Bezeichnung der Tat als einer gemeinschaftlich begangenen entfallen.
Zur inneren Tatsceite der etwaigen Hehlerei heißt es im Urteil, dic Angcklagten hätten gewußt oder den Umständen nach annchmen müssen, daß der Wagen mittels einer strafbaren Handlungerlangt gewesen sei. Sie hätten im einverständlichen Zusammenwirken mit den Dieben den Wagen abzusetzen gesucht. Ihr Verhalten sei vorsätzlich — schuldhaft gewesen. Die gesamten äußeren Umstände hätten ihnen die Überzeugung aufdrängen müssen, daß das Fahrzeug aus einer strafbaren Handlung stammte. Die Strafkammer habe keino Umstände feststellen können, die diese Überzeugung der Angeklagten auszuräumen geeignet seien. Das Mitwirken sei auch in Vorteilsabsicht geschehen. Wäre hiernach nicht auszuschließen, daß die Strafkammer sich der Beweisregel des § 259 StGB bedienen wollte, so würden allerdings Bedenken bestehen; denn es sind im einzelnen keine Umstände dargelegt,
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bestimmt haben Könnten. Eigene Handlungen oder Unterlassungen des Täters scheiden als Grundlage der Beweisregel aus {RGSt 55, 204, 206; 64, A, 5; BGH NIW 1953, 552; 1955, 350). Indessen lassen die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit keinen Zweifel, daß die Strafkammer unmittelbar auf das wissen der Angeklagten von dem strafbaren Vorerwerb durch Diebstahl geschlossen hat und mit ihren Erwägungen, die - für sich betrachtet - auf die Anwendung der Beweisregel hindeuten könnten, nur auf das Fehlen von Umständen hinweisen wollte, die einem solchen Schluß entgegenständen.
Der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Er wird dadurch, daß im Rahmen der wahlweisen Verurteilung noch andere Möglichkeiten der Tatbegehung als die von der Strafkammer angenommenen bestehen, nicht berührt. Die Strafkammer hat es jedoch, worauf sie schon selbst hingewiesen hat, versehentlich unterlassen, die nach § 7 StGB für erforderlich erachtete Anrechnung der Gefängnisstrafe von zwei Monaten, die der Angeklagte auf Grund der Verurteilung in Belgien verbüßt hat,
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in den Urteilsspruch aufzunehmen. Insoweit hat der Senat diesen ergänzt.
Baldus Willms Meyer Müller Baungarten