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BGH Urteil vom 11.06.1968 – 5 StR 192/68

5. Strafsenat

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Leitsatz

Über die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Mordversuch.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

Über die Abgrenzung von unbeendetem

und beendetem Mordversuch.

BGH, Urt. v. 11. Juni 1968

LG Berlin

Fl

eg

5_StR_192/68

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Fritz K (CE zu: re: dort geboren am EEE 1906,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

$

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bendesgerichtshofs hat in üer Sitzung vom 11.Juni 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsicent Prof.Dr.Sarstedt els Vorsitzendst, "Bundesrichter Scart ' “Bundesrichter In .Börker Bundesrichter" Kersting Bundesrichter Herrmenn als beisitzande Richyar, Bundesenwalt Dr >

als Vertreter der Bimdesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED :ı: >

als Ve:rseldiger,

Justizangentelite (a

als Urkundsbseutin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

4. Auf die Revision des Angeklagten wird das: Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 18.Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der ? Aiseklagte wegen versuchten Mordes verurtei worden 35%,

b) :in sämtlieher übrigen Strafaussprüchen. 2: Die; weitergehende Revision wird verworfen.

3, Im Umfang der" Aushebuig wird die Sache an das Schwurgericht zurlickverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtssmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.

Der Schuläspruch ist frei von sachlichrechtlichen Fehlern, soweit das Schwurgericht den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande in zwei Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat. Auch die Revision erhebt gegen diesen Teil des Urteils keine näher ausgeführten Einwendungen.

Die Verurteilung wegen versuchten Mordes muß aufgehoben werden.

Der Angeklagte hatte sich aus Eifersucht entschlossen, seine damals 21 Jahre alte Stieftochter Marga FEB zu töten, Er versetzte ihr zu diesem Zweck in dem Wohnzimmer der gemeinsamen Wohnung, in dem sich zur Tatzeit nur er und die Stieftochter aufhielten, mit einer Rohrzange, die er zuvor mit einem Handtuch umwickelt hatte, von hinten einen heftigen Schlag über den Kopf. Er nahm an, der Schlag werde die Stieftochter sofort töten. Sie war jedoch nur benommen. Der Angeklagte erkannte dies zwar sofort, sah aber von weiteren Schlägen ab.

Das Schwurgericht hat einen strafbefreienden Rücktritt nach § 46 Nr.1 StGB verneint, weil der Angeklagte mit dem einen Schlag alles getan habe, was nach seiner :Vorstellung und seinem Willen den Erfolg herbeiführen sollte, der Versuch also mit dem Schlag beendet gewesen sei. Dies hält einer sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand.

-4-

"Bei der Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch ist zwar grundsätzlich von den Verstellungen auszugehen, die der Täter beim Beginn der Tatausführung über deren Ablauf hatte (vgl. BGHSt 14,75,79 und die dort mitgeteilten weiteren Entscheiäungen). Das bedeutet aber nicht, daß im vorliegenden Falle der Mordversuch beendet war, weil der Angeklagte annahın, daß der Schlag, den er seiner Stieftochter versetzte, diese sofort töten werde. Wer mit unbeäingsem Mordvorsatz unter solchen Umständen und in einer solchen Weise auf einen anderen einschlägt, wie der Angeklagte es getan hat, macht sich in der Regel keine bestimmten Gedanken über die Zehl der Schläge, die er seinem Opfer zu versetzen beabsichtigt, wird vielmehr bei seinem Tun durch den Willen beherrscht, auf das Opfer einzuschlagen, bis er das seinen Vorsatz entsprechende Ziel erreicht hat. Die Annahme, schon der erste Schlag werde das Opfer töten, schließt einen solchen den Tatablauf von Anfang an bestimmenden Willen nicht aus, Besondere Umstände, die für den vorliegenden Fall eine Ausnahme von jener Regel ergeben, sind den Feststellungen nicht zu entnehmen. Der Angeklagte ist hiernach dadurch, daß er von einem weiteren Einschlagen auf seine Stieftochter absan, obwohl er sofort nach dem Schlag erkannt hatte, daß er sein Ziel mit diesem noch nicht erreicht hatte, von einem im Sinne des § 46 Nr.1 StGB unbeendetem Versuch zurückgetreten, Weitere - bei dem festgestellten Sachverhaltv mögliche — Schläge, die er der Stieftochter unmittelbar nach dem ersten von ihm als wirkungslos erkannten Schlag an demselben Ort und mit demselben Schlagwerkzeug versetzt haben würde, wären keine Wiederholung eines gescheiterten, scndern die Fortsetzung des begonnenen Mordversuchs gewesen.

-5-

'Ob der Rücktritt des Angeklagten freiwillig war, vermag der Senat auf Grund der Feststellungen, die das Schwurgericht getroffen hat, nicht zu entscheiden.

Das Urteil entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt _ Schmitt Börker

Kersting Herrmann