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BGH Beschluss vom 07.06.1968 – 4 StR 144/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2130 020° BUNDESGERICHTSHOF

&_StR_144/68 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Betricbsschlosser Reinnard w EB aus

“EEE. schoren arı EEE 1942 ir DEE:

wegen Beihilfe zum schweren Raub.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 7. Juni 1968 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Reinhard VOREB :iräa das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Oktober 1967, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs, 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an cine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Dem angefochtenen Urteil ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob sich der Raub an einem der in § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB bezeichneten Orte abgespielt hat. Nach den auf Seite 14 dU getroffenen Feststellungen ist SED in einer Hofeinfahrt überfallen worden, ohne daß diese näher geschildert wird. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung ist lediglich ausgeführt, daß der angrenze, allgemcin zugänglich sei und noch zur öffentlichen Straße gehöre. Schon bezüglich des Vorrauns erscheint es danach zweifelhaft, ob es sich um einen Teil der Öffentlichen Straße handelt oder ob er, falls er Geil eines Privatgrundstücks ist, wenigstens durch stillsckweigende Duldung vom Verfügungsberechtigten zur Benutzung durch die Allgemeinheit freigegeben var (vgl. EGHSt 14,

3853, 384; 17, 159). Der Umstand, daß der Vorraun frei betreten werden kann, vermag die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu rechtfertigen. Erst recht gilt das für die Hofeinfahrt selbst, in der Schwabe racn dem Sachverhalt niedergeschlagen und beraubt worden ist; insofern fehlen Feststellungen über Tage und Art der Örtlichkeit gänzlich.

Senatspräsident Dr. Rotberg Mayr Sanders ist beurlaubt und ortsabve-

send; cr ist darum verhin-

dert, seine Unterschrift beizufügen. |

Sanders

Spiegel Hürxthal