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BGH Urteil vom 28.05.1968 – 1 StR 146/68

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR _146/68 = URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Lorenz L ED :.: : GEB (Kre. TO , zevoren an EB 1951 :.:

HE Sa., zur Zeit einstweilen untergetracht

im Nervenkrankenhaus I:

wegen gefährlicher Körperverletzung u.ä.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwalischaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftustelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 12. Dezember 1967 zur Unterbringungsanoränung mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bayreuth

zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründäe

I. Der leicht schwachsinnige Angeklagte ist Gewohnheitstrinker, der es nicht versteht, mit seinen Affekten fertig zu werden, namentlich dann, wenn er gereizt wird. An sich ist er nicht gewalttätig, sondern eher zutmütis (Ss. 5 VA).

Am 24. Mai 1967 hatte er (nach erheblichem Alkoholgenuß) mit dem 16-jährigen Sohn Yolfgang DW scincr Hauswirtin eine Ausceinandersetzung, nachdem er erfahren hatte, daß dieser seit längerer Zeit mit seiner (des Angeklagten) Ehefrau ein ehebrecherisches Verhältnis unterhielt. Er stieß dem jungen Mann ein Klappmesser mit Wucht in den Oberarm (die Folgen der Verletzung waren allerdings nicht allzu schlimm, S. 7 UA). Nach diesem Vorfall fuhr er mit seinem KNotorroller fort und stellte sich am nächsten Morgen der Fulizei.

Auf Grund dieses Sachverhalts wurde der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Führens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlautnis (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 StVG, § 6 Abs. 1 P£f1VG) zur Gesamtstrafe von drei Monaten und zwei Wochen Gelängnis verurteilt, die durch die Untersuchungshaft für verbüßt erklärt wurde. Ferner wurde der Angeklagte in eine Heiloder Pflegeanstalt eingewiesen und ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von fünf Jahren keine neue Fahrerlautnis erteilt werden dürfe (die frühere war am 5. Juni 1967 entzogen worden, S. 3 Nr. 2 VA).

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Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel auf die Anordnung der Unterbringung und die Dauer der Sperrfrist beschränkt.

II. Die Revision ist bezüglich der Unterbringungsanordnung (§ 42 b StGB) begründet, im übrigen kann sie

keinen Erfolg haben.

III. a) Unterbringung

Die Darlegung S. 6 oben UA ("befand sich zur Tatzeit (Messerstich) in einem Zustand ...") könnte darauf hindeuten, daß das vorübergehende Vorhandensein eines Affekts den Angeklagten in einen Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2, § 42 b Abs. 1 und 2 StGB) versetzte (vgl. dazu BGH IM § 42 b StGB Nr. 4). Diese Wendung der Urteilsgründe (anders S. '9 UA Mitte) ist jedoch dahin zu verstehen, daß der Affekt des Angeklagten auf seiner - im Schwachsinn (= Geistesschwüche) - begründeten Unbeherrschbarkeit beruht und der Angeklagte daher dauernd, jedenfalls nicht nur vorübergehend, vermindert zurechnungsfähig ist. Die üöntscheidung BGHSt 10, 57 behandelt den hier nicht gegebenen Sonderfall des pathologischen Rauschs (vgl. auch die Bemerkungen von Fränkel zu dieser Entscheidung, bei IM § 42 b StGB lir. 13).

Was die Gemeingefüährlichkeit des Angeklagten betrifft, so hat der Tatrichter bei seinen Ausführungen zu § 42 b StGB (S. 8 - 11 VA) folgendes nicht genügend gewürdigt: Wje schon erwähnt, hatte der Angeklagte erfahren, daß seine Ehefrau seit längerer Zeit ein ehebrecherisches

bd

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Verhältnis mit dem 16-jährigen Sohn der Vermieterin unterhielt und möglicherweise von dem jungen Mann ge-Schwängert worden war. Der Angeklagte war anschließend von wirtshausgästen als betrogener Ehemann verspottet worden. Dann traf er auf den Liebhaber seiner Frau,

mit dem er eine Auseinandersetzung hatte. Daß er dabei mit dem Messer zustieß, ist eine Reaktion, die auch

bei einem normalen Menschen nicht unbegreiflich ist (auch die Strafkammer bezeichnet die Tat teilweise

als "einfühlbar", S. 7 UA). Jedenfalls war es nach

den bisherigen Feststellungen eine einmalige Ausnahmesituation. Sie läßt nicht ohne weiteres den Schluß auf Gemeingefährlichkeit zu. Die früheren Vorkommnisse, so wie das Landgericht sie schildert, geben in dieser linsicht nichts her. Das Vorkommnis mit dem Vater ist zeitlich nicht festgelegt. Es kann Jahre zurückliegen. Die Bedrohung der Hauswirtin (vor etwa 2 1/2 Jahren) kann von dieser nicht sehr ernst genonmen worden sein. Denn der Angeklagte blieb noch lange Zeit unbeanstandet im Haus wohnen. Wegen des Vorfalls in To ist ücr Angeklagte zwar s.Zt. bestraft worden (S. 3 Nr. 1 UA). Dieses Geschehnis liegt aber über 4 Jahre zurück. Es ist vom damals erkennenden Richter offenbar nicht als schwerwiegend angesehen worden, da nur eine Gelästrafe von 70,-- DM verhängt wurde. Den Anlaß, der 3. 3 UA vermißt wird. ("ohne erkennbaren Grund"), schildert

das Urteil auf S. 10 UA selbst. Weiter erscheint es bedenklich, das aufgeregte Verhalten des Angeklagten beim Schlußgehör und seine Einlassung in der Hauptverhandlung als Anzeichen für Gemeingefährlichkeit zu werten. Es wird nichts dahin mitgeteilt, daß der inzeklnzste den

Staatsan:alt oder das Gericht vedroht habe:

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Schließlich ist auch nicht ausreichenä erörtert worden, ob der schwere Eingriff der Unterbringung nicht aurch andere Maßnahmen oder Regelungen vermieden werden kann, z.B. dadurch, daß der Angeklagte an einem anderen Ort Arbeit sucht und findet, wo er Anfechtungen - wie hier - nicht ausgesetzt ist (vgl. auch BGH Urt. vom 6. Dezember 1960, 1 StR 524/60 bei Schwarz/Dreher,

29. Aufl. Anm. 2 zu § 42 b StGB angeführt).

Nach alledem ist die Unterbringungsanoränung aufzuheben und die Sache insoweit ‚an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Es dürfte sich empfehlen, einen Gutachter des Nervenkrankenhauses Bayreu zu hören, in dem sich der Angeklagte jetzt schon seit mehreren Monaten befindet.

b) Sperrfrist (§ 42 b Abs. 1 StGB)

Diese erscheint zwar reichlich bemessen. Rechtlich ist dies jcdoch nicht angreifbar. Der Angeklagte trinkt

GA

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und hat sich mehrfach verkehrswidrig verhalten oder über verkehrsrechtliche Anordnungen hinweggesetzt (vgl. S. 3 UA). Insoweit ist die Revision als unbe-

gründet zu verwerfen.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Pfeiffer