Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 17.05.1968 – 2 StR 220/68
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Maßregel nach § 42 1 StGB setzt voraus, daß der Täter bei Begehung der strafbaren Handlung scinen Beruf ausübte.
Nachschlagewerk: ja | . - 2075 065
BGHSt: ja
StGB § 42 1
Die Maßregel nach § 42 1 StGB setzt voraus, daß der Täter bei Begehung der strafbaren Handlung scinen Beruf ausübte.
BGH, Beschl. vom 17. Mai 1968 - 2 StR 220/68 IG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 220/68 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kameramann Hermann TED au: CE geboren ar ED >25 in vu, Kreis En nüringen,
\
wegen Betrugs i.R. U.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mei 1968 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 10. Mai 1967 dahin geändert, daß das Berufsverbot wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 21. Juni 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen und Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu Geldstrafen verurteilt. Sie hat dem als Kameramann ausgebildeten Angeklagten außerdem "für die Dauer von vier Jahren verboten, den Beruf eines selbständigen Gewerbetreibenden in der Film- und Fotobranche unter Einschluß von Filmsynchronisationen auszuüben". Die Revision des Angeklagten, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Strafe richtet. Sie führt jedoch zum Wegfall des Berufsverbots.
Die Strafkammer begründet dieses Verbot damit, daß der Angeklagte besonders dazu neige, im Zusammenhang mit seinem erlernten Beruf als Kameramann und damit in der Film- und Fotobranche Betrugsstraftaten zu begehen; gerade hier sei im Hinblick auf die Mittellosigkeit des Angeklagten und den Umstand, daß eine selbständige Tätigkeit im Filmfach wegen der notwendigen Geräte erhebliche Kapitalien erforäere, eine besondere Gefährdung der bürgerlichen Gemeinschaft zu besorgen, vor der diese bewahrt werden müsse.
Diese Erwägungen können die angeordnete Maßregel nicht rechtfertigen.
Der Angeklagte war, als er die abgeurteilten Straftaten beging, nicht in seinem Fach berufstätig, sondern ging lediglich mit völlig vagen Plänen zur Herstellung einer lokalen Wochenschau um. Zu seinen Betrügereien wurde er nur rein äußerlich durch diese Pläne angeregt. So beschaffte er sich in zwei Fällen unter Täuschung über seine Mittellosigkeit Filmkameras, die er anschließend gleich zu Geld machte. In einem weiteren Fall entlockte er einem Stellungsuchenden, dem er Hoffnung auf eine Anstellung als Bürovorsteher in seinem garnicht existierenden "Pilmproduktionsbüro" machte, ein Darlehen. Der letzte Fall betraf einen Darlehensbetrug im Zusammenhang mit der Auslösung einer verpfändeten Filmkamera.
Die Strafkammer geht offenbar devon aus, daß die Berufsausübung auch und schon denn untersagt werden könne, wenn der Täter ganz allgemein für einen Beruf erworbene Kenntnisse oder Fähigkeiten bei der Begehung von Straftaten verwertet hat. Das ist indessen nicht der Fall. Die Anordnung nach § 42 1 StGB setzt vielmehr, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Dezember 1952 (2 StR 544/52) im Anschluß an
-A-
RGSt 68, 397, 398 ausgeführt hat, voraus, daß der Täter unter bewußter Mißachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgäben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Die strafbare Handlung muß demnach ein Ausfluß der beruflichen oder der Gewerbetätigkeit selbst sein.
Dies aber kann cine strafbare Handlung notwendig nur dann sein, wenn der Täter sie nach dem Beginn der Berufstätigkeit begangen hat. Erst mit der Aufnahme des Berufs - ' erwachsen ihm die dem Beruf eigentümlichen Pflichten und kann er den Beruf zur Verletzung solcher Pflichten mißbrauchen. Begeht er eine Straftat, bevor er überhaupt mit der Ausübung des Berufs begonnen hat,: so können dadurch Pflichten" verletzt sein. Dies gilt auch dann, wenn die strafbarce Handlung dazu dienen soll, die Voraussetzungen für die Aufnahme der Berufstätigkeit zu schaffen.
Willns Meyer Henning Müller Baumgarten |